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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
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Seite - 240 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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240 B e h ö r d e n , latins/ das höchste Appellationsgericht/ von welchem weiter keine an- dere Entscheidung Statt findet, ö. Die königl. Tafel zu Pesth unter dem Präsidium eines eigenen königl. Stellvertreters (k^rsonaliz, p^I^Z^ntill^ I^^l'2^ in )u^icÜ5 locum t^6N8), Personal genannt. Diese ist theils Appellationsgericht/ an welches man sich von den Ent- scheidungen der Comitats -Districtual- und von den Gerichten mehrerer königl. Frey-, so wie der Haiducken- und Zipser-Städte wenden kann, dem Vorsitz des Banus von Croatien. Sie hat einerley Gerichtsbarkeit mit der königl. Tafel, und der Appellationszug geht von ihr gleich an die Septemviraltafel. — Ein Kronftscal, Beysitzer der königl. Tafel, vertheidigt die Rechte des Königs in Absicht seiner Regalien. Unter ihm stehen mehrere, auf den königl. Domänen vertheilte Cameral - Fis-- cale. — Die oberste Landes-Cameral-Behörde ist die königl. ungar. Hofkammer zu Ofen, unter welche die Fiscal- und Kronschatz- angelegenheiten, also die Cameral - Administrationen zu Kaschau, Temeswar, Sz igeth, Agram und der 16 Kronstadts zu Ig lo , die Salinenbehörden, die Verwaltungen der königl. Krön- und Came- ral-Dominien, der königl. freyen Städte und das oberste Seidentt'.spec- torat gehören. — 6. In Siebenbürgen. — I. Das seit 1693 von Leopold I. errichtete, der königl. siebenbürg. Hofkanzley untergeordnete königl. Gubernium in Klausenburg, von einem weiteren Wirkungs- kreise, als alle anderen Oubernien. Denn es ist die oberste Behörde im Großfürstenthum für alle politischen, kirchlichen und gerichtlichen Zweige der Staatsverwaltung, zugleich die höchste Gericbtsstelle, von der nur eine Appellation an die Person des Landesfürsten Statt hat. — 2. Das seit 1790 vereinigte Cameral- und montanistische Thesaurariat in Her- mann st a d t, welches als siebenbürg. Cameralbehörde, (die Land- steuer ausgenommen) alle übrigen Finanz-, Bergwerks- und Münz- gegenstande leitet, und unmittelbar unter den Hofkammern in Wien sieht. — Der allgemeine Gang der Geschäfte in diesen mancherley Col- legien ist folgender: Der Chef vertheilt die Geschäfte unter die Rathe, so daß jedem sein Referat über bestimmte Gegenstände zugetheilt wird. Daher der Nahme Referent im österr. Staate ein sehr wichtiger und hoch- geachteter ist. Von seiner Ansicht der Dinge, wie er sie aus den Acten und seinen eigenen Grundsätzen auffaßt, von seiner Darstellung und seinem Vortrage in der Cottegialsitzung, hängt vornehmlich in den mei- sten Fällen der Erfolg ab, obwohl nicht selten die Majorität der abstim- menden Räthe für eine ganz entgegengesetzte Meinung den Ausschlag gibt, und der Chef in Gegenständen, die den höheren Behörden vorge- legt werden, durch ein Separat-Votum, welches zuweilen sowohl vom Antrage des Referenten, als vom Beschluß des gesammten Collegiums abweicht, besonderen Einfluß nehmen kann. — Präsidialgeschäfte. — Außer diesem collegialischen Geschäftsgänge durch die eben genannten co- und subordinirten Stellen, findet auch noch der sogenannte präsidiall- sche, bey den politischen Hof- und Länderstellen in einer weitem Aus-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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