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B e h ö r d e n . 243
schen den Gespanschaften. Er ist endlich der oberste Landes-und Insurgen-
ten-Capitän. — Der Erz-, Hof- und Landrichter, Reichsober-
richter (^uciex^ui-ias) hatgroßen Einfluß aufdie Leitung, sowohl der po^
litischen, alsIudicial-Gegenstände, jenen als Mitglied desStatthalterey-
Raths, diesen als Beysitzer derSeptemviral-Tafel.—' Der Banns von
Croatien ist zwar dem Range nach der dritte unter den obgenannten ho-
hen Reichsbaronen Ungarns, aber mitbey weitem geringerem Wirkungs-
kreis; er ist übrigens Beysitzer im Statthaltereyrathe.—DerReichs-
Erzsch atz m eister (1'av6l'nicu8) ist ebenfalls Beysitzer bey dem
Statthaltereyrathe und- der Septemviral-Tafel. Er bildet eine eigene
Oerichtsbehörde, den sogenannten Tavermcal-Stuhl, welcher der Her-
renstuhl der^ Tavernical-Stadte oder derjenigen königl. Freystädte ist, die
ein Peculium der Krone sind, an welchen sie als zweyte Instanz appelli-
ren^.—D ie 46 Comitat e(G r afschaften, Oespanschafte n). Das
Königreich ist in ähnliche Territorial-Bezirke eingetheilt, wie die andern
österr. Provinzen, nur heißt hier Comitat, was dort Kreis genannt
wird. Wie jedem Kreise dort ein Hauptmann vorsteht, so hier jedem
Comitat ein Comes oder Gespan mit der abermahls charakteristischen Ab-
weichung, daß zwar in der Regel beyde vom Souverain ernannt werden,
dennoch aber hier 12 erbliche Obergespane vorkommen. So z. B. ist die
Obergefpanswürde im Comorner Comitate der grast. Nadasd y'schen Fa-
milie als ausgezeichnete Gnade von Maria Th eresia verliehen wor-
den. Eine andere Abweichung von der Kreisverfassung ist die Einfüh-
rung permanenter Stellvertreter des Chefs; daher in jedem Comnat
2Vicegespane, der eigentliche Vicecomes oi-ciinarius (in denKreisen der
>rste Commissär), sein 3ul)5Üwtu5 und der Obergespan dieComitats-B.
bilden. Letzterer ist also der erste Beamte im Comitat, unter welchem
die übrigen stehen, welche nicht nur (wie die Kreisämter) die politischen
und Polizeygegenstände nach Vorschrift der Gesetze und ihrer Ober-B,
handhaben, Steuern eincassiren :c., sondern auch (und dieß ist ganz
eigenthümlich) zugleich die bürgerl. und peinliche Gerichtsbarkeit verwalten«
Die 2 Vicegespane sind um so wichtigere Personen, da wegen öfterer
Abwesenheit der Obergespane, denen oft zugleich andere Staatsämter ans
vertraut sind, sie allein dann die ganze Leitung der Geschäfte über sich-haben.
Ihnen sind noch ein Notar, mehrere Stuhlrichter (Polizeybeamten
und Richter in einer Person) und Fiscale (öffentliche Ankläger, Beschützer
der Armen und Unterdrückten) zugetheilt. Außerdem sorgen noch eigene
Beamte für Beytreibung und Einnahme der Contribution. Alle diese
Beamten (außer dem Obergespan) wählen die Stande des Comitats alle
3 Jahre in der General-Congregation. —- Als politische B. stehen
die Comitate unter der Statthalterey. — In Rechtssachen wird von ih-
ren Sprüchen an die königl. Tafel appellirt. — Aber die stärkste Abwei<
chung von der deutschen Kreisamts-Verfassung liegt wohl darin, daß die
Kreisämter täglich (auch Sonntags) ihre Functionen von Früh bis Abend
verrichten, dieGeneral-Congregarionen sich aber nur alle Vierteljahre ein-
mahl versammeln.—Nun aber machen die Comitats-Beamten, Vices
gespane, Ober- und Unterstuhlrichter, Notare, nicht wie die Kreisämter
eine Stelle für sich aus, die im unmittelbaren Zusammenhange mit dsr
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie