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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 243 -
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B e h ö r d e n . 243 schen den Gespanschaften. Er ist endlich der oberste Landes-und Insurgen- ten-Capitän. — Der Erz-, Hof- und Landrichter, Reichsober- richter (^uciex^ui-ias) hatgroßen Einfluß aufdie Leitung, sowohl der po^ litischen, alsIudicial-Gegenstände, jenen als Mitglied desStatthalterey- Raths, diesen als Beysitzer derSeptemviral-Tafel.—' Der Banns von Croatien ist zwar dem Range nach der dritte unter den obgenannten ho- hen Reichsbaronen Ungarns, aber mitbey weitem geringerem Wirkungs- kreis; er ist übrigens Beysitzer im Statthaltereyrathe.—DerReichs- Erzsch atz m eister (1'av6l'nicu8) ist ebenfalls Beysitzer bey dem Statthaltereyrathe und- der Septemviral-Tafel. Er bildet eine eigene Oerichtsbehörde, den sogenannten Tavermcal-Stuhl, welcher der Her- renstuhl der^ Tavernical-Stadte oder derjenigen königl. Freystädte ist, die ein Peculium der Krone sind, an welchen sie als zweyte Instanz appelli- ren^.—D ie 46 Comitat e(G r afschaften, Oespanschafte n). Das Königreich ist in ähnliche Territorial-Bezirke eingetheilt, wie die andern österr. Provinzen, nur heißt hier Comitat, was dort Kreis genannt wird. Wie jedem Kreise dort ein Hauptmann vorsteht, so hier jedem Comitat ein Comes oder Gespan mit der abermahls charakteristischen Ab- weichung, daß zwar in der Regel beyde vom Souverain ernannt werden, dennoch aber hier 12 erbliche Obergespane vorkommen. So z. B. ist die Obergefpanswürde im Comorner Comitate der grast. Nadasd y'schen Fa- milie als ausgezeichnete Gnade von Maria Th eresia verliehen wor- den. Eine andere Abweichung von der Kreisverfassung ist die Einfüh- rung permanenter Stellvertreter des Chefs; daher in jedem Comnat 2Vicegespane, der eigentliche Vicecomes oi-ciinarius (in denKreisen der >rste Commissär), sein 3ul)5Üwtu5 und der Obergespan dieComitats-B. bilden. Letzterer ist also der erste Beamte im Comitat, unter welchem die übrigen stehen, welche nicht nur (wie die Kreisämter) die politischen und Polizeygegenstände nach Vorschrift der Gesetze und ihrer Ober-B, handhaben, Steuern eincassiren :c., sondern auch (und dieß ist ganz eigenthümlich) zugleich die bürgerl. und peinliche Gerichtsbarkeit verwalten« Die 2 Vicegespane sind um so wichtigere Personen, da wegen öfterer Abwesenheit der Obergespane, denen oft zugleich andere Staatsämter ans vertraut sind, sie allein dann die ganze Leitung der Geschäfte über sich-haben. Ihnen sind noch ein Notar, mehrere Stuhlrichter (Polizeybeamten und Richter in einer Person) und Fiscale (öffentliche Ankläger, Beschützer der Armen und Unterdrückten) zugetheilt. Außerdem sorgen noch eigene Beamte für Beytreibung und Einnahme der Contribution. Alle diese Beamten (außer dem Obergespan) wählen die Stande des Comitats alle 3 Jahre in der General-Congregation. —- Als politische B. stehen die Comitate unter der Statthalterey. — In Rechtssachen wird von ih- ren Sprüchen an die königl. Tafel appellirt. — Aber die stärkste Abwei< chung von der deutschen Kreisamts-Verfassung liegt wohl darin, daß die Kreisämter täglich (auch Sonntags) ihre Functionen von Früh bis Abend verrichten, dieGeneral-Congregarionen sich aber nur alle Vierteljahre ein- mahl versammeln.—Nun aber machen die Comitats-Beamten, Vices gespane, Ober- und Unterstuhlrichter, Notare, nicht wie die Kreisämter eine Stelle für sich aus, die im unmittelbaren Zusammenhange mit dsr 6 »
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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