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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1
Page - 244 -
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Page - 244 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1

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244 V e h ö r d e n. Statthalterey stünde/ und deren Befehle und Aufträge sogleich vollzie- hen tonnte; vielmehr müssen diese/ so wie alle Comitatsangelegenheiten, bey den General- oder Particular-Versammlungen aller Mitglieder des Comitats erst verhandelt werden. Für jene spart man alle wichtigeren An- gelegenheiten/ wodurch sie sich aber so häufen, daß man kaum fertig wird. Diese werden unter dem Vorsitz des Vicegespans und mit Zuzie- hung einiger Beysitzer/ nur bey Gegenständen gehalten, die nicht den mindesten Verzug leiden. Endlich ist die Aufmerksamkeit bey Publication konigl. Befehle nicht sowohl auf ihren Sinn und die Art ihrer Befol- gung/ als vielmehr darauf gerichtet/ ob nicht darin dem Interesse und den Rechten der Stände zuwiderlaufende Puncte vorkommen, in wel- chem Falle, statt der Vollziehung Gegenvorstellungen an den König ein- gereicht werden. — Die lönigl. Freystädte haben ähnliche Verfassungen, wie die in den deutschen Provinzen, stehen aber (wie diese unter dem Kreisamte) nicht unter dem Comitat, sondern in politischer Beziehung unter der Statthalterey, in judicieller, theils unter!dem Tavermcal- Stuhl, von welchem die Appellation sogleich an die Septemviral-Tafel geht, theils unter dem konigl. Personal, welcher dann letzter Richter bleibt, in allen Wirthschafts-Angelegenheiten aber unter der ungar. Hof- kammer. Ihr Rechtsgang ist weit kürzer und weniger an Formalitaten gebunden, wie bey den Comitaten. Jede hat eben so ihren Fiscal.— Die Grundherren als Lehensherren haben sowohl die Polizey-, als die Civil-Rechts-Iurisdiction über ihre Unterthanen; die peinliche ist nur ein Vorrecht weniger Familien. In den kleineren Fällen kann sie derHerr selbst bis zur Verurtheilung von 24 Stockstreichen ausüben, in wichti- geren muß der Rechtsweg gegangen werden. Der Herrenstuhl (3e6e5 c^ominallZ) ist sowohl in Urbarial- als andern Civil-Processen die ersie Instanz und der Grundherr (meistens ein Substitut) bey demselben der erste Richter (oder auch der Stuhlrichter mit ihm beygegebenen Geschwor- nen), es mag der Bauer oder auch der Grundherr selbst der Verklagte seyn. Der Grundherr ist jedoch an die Gesetze und die Gerichtsform des Stuhls gebunden, bey welchem der Stuhlrichter des Comitats und ein Geschworner als Zeugen gegenwärtig seyn müssen. Ist der Grundherr selbst angeklagt, so vertritt der Comitats-Fiscal den Bauer, welcher sich bey dem Comitat, sofort bey dem Stadthaltereyrath beschweren,und bis zum König appellnen kann. -— Die Stuhlrichter mit den Geschwor- nen sind die erste Nechrs-Instanz in Streitsachen der Edelleute unter einan- der, für gewisse mindere Fälle, z. B. bey Schuldsachen bis 3,000 fi., für wichtigere muß das Präsidium des Vicegespans hinzukommen. Andere gehören wieder vor eine DistrictUal-Tafel, noch ändere, und zwar die wichtigsten vor die konigl. Tafel; aber Stuhlrichter und Vicegespane wer- den von eben denjenigen auf 3 Jahre gewählt, über die sie Recht spre- chen sollen. — Von diesen untern Instanzen geht dieAppellation an das Comitat5gericht(8t'l^8 ju6ici2ri3,866i'i3).AlleUrbarialsachen aber müs- sen der Statthalterey zur Revision vorgelegt werden, welche, gerade wie die Kreisämter in den andern Provinzen, es sich zum Gesetz macht, den Unterthan gegen den Grundherrn zu schützen. Zuletzt bleibt wie gesagt den Bauern selbst der Weg zum Throne unverwehrt. Sonst entscheidet
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Volume 1
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe A-D
Volume
1
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
788
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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