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244 V e h ö r d e n.
Statthalterey stünde/ und deren Befehle und Aufträge sogleich vollzie-
hen tonnte; vielmehr müssen diese/ so wie alle Comitatsangelegenheiten,
bey den General- oder Particular-Versammlungen aller Mitglieder des
Comitats erst verhandelt werden. Für jene spart man alle wichtigeren An-
gelegenheiten/ wodurch sie sich aber so häufen, daß man kaum fertig
wird. Diese werden unter dem Vorsitz des Vicegespans und mit Zuzie-
hung einiger Beysitzer/ nur bey Gegenständen gehalten, die nicht den
mindesten Verzug leiden. Endlich ist die Aufmerksamkeit bey Publication
konigl. Befehle nicht sowohl auf ihren Sinn und die Art ihrer Befol-
gung/ als vielmehr darauf gerichtet/ ob nicht darin dem Interesse und
den Rechten der Stände zuwiderlaufende Puncte vorkommen, in wel-
chem Falle, statt der Vollziehung Gegenvorstellungen an den König ein-
gereicht werden. — Die lönigl. Freystädte haben ähnliche Verfassungen,
wie die in den deutschen Provinzen, stehen aber (wie diese unter dem
Kreisamte) nicht unter dem Comitat, sondern in politischer Beziehung
unter der Statthalterey, in judicieller, theils unter!dem Tavermcal-
Stuhl, von welchem die Appellation sogleich an die Septemviral-Tafel
geht, theils unter dem konigl. Personal, welcher dann letzter Richter
bleibt, in allen Wirthschafts-Angelegenheiten aber unter der ungar. Hof-
kammer. Ihr Rechtsgang ist weit kürzer und weniger an Formalitaten
gebunden, wie bey den Comitaten. Jede hat eben so ihren Fiscal.—
Die Grundherren als Lehensherren haben sowohl die Polizey-, als die
Civil-Rechts-Iurisdiction über ihre Unterthanen; die peinliche ist nur
ein Vorrecht weniger Familien. In den kleineren Fällen kann sie derHerr
selbst bis zur Verurtheilung von 24 Stockstreichen ausüben, in wichti-
geren muß der Rechtsweg gegangen werden. Der Herrenstuhl (3e6e5
c^ominallZ) ist sowohl in Urbarial- als andern Civil-Processen die ersie
Instanz und der Grundherr (meistens ein Substitut) bey demselben der
erste Richter (oder auch der Stuhlrichter mit ihm beygegebenen Geschwor-
nen), es mag der Bauer oder auch der Grundherr selbst der Verklagte
seyn. Der Grundherr ist jedoch an die Gesetze und die Gerichtsform des
Stuhls gebunden, bey welchem der Stuhlrichter des Comitats und ein
Geschworner als Zeugen gegenwärtig seyn müssen. Ist der Grundherr
selbst angeklagt, so vertritt der Comitats-Fiscal den Bauer, welcher
sich bey dem Comitat, sofort bey dem Stadthaltereyrath beschweren,und
bis zum König appellnen kann. -— Die Stuhlrichter mit den Geschwor-
nen sind die erste Nechrs-Instanz in Streitsachen der Edelleute unter einan-
der, für gewisse mindere Fälle, z. B. bey Schuldsachen bis 3,000 fi.,
für wichtigere muß das Präsidium des Vicegespans hinzukommen. Andere
gehören wieder vor eine DistrictUal-Tafel, noch ändere, und zwar die
wichtigsten vor die konigl. Tafel; aber Stuhlrichter und Vicegespane wer-
den von eben denjenigen auf 3 Jahre gewählt, über die sie Recht spre-
chen sollen. — Von diesen untern Instanzen geht dieAppellation an das
Comitat5gericht(8t'l^8 ju6ici2ri3,866i'i3).AlleUrbarialsachen aber müs-
sen der Statthalterey zur Revision vorgelegt werden, welche, gerade wie
die Kreisämter in den andern Provinzen, es sich zum Gesetz macht, den
Unterthan gegen den Grundherrn zu schützen. Zuletzt bleibt wie gesagt
den Bauern selbst der Weg zum Throne unverwehrt. Sonst entscheidet
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie