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B e h ö r d e n . 245
daS Comitatsgericht über alle im Comitar vorfallende Processe, diejeni-
gen ausgenommen, welche das Gesetz in erster Instanz an die tönigl.
Tafel weiset, oder welche vor das geistliche Forum, vor die Obrigkeiten
einiger privilegirter Districte und der königl. Freystädte gehören. Da aber
die Comitate zugleich politische Instanzen und schon dadurch mit einer
Menge Geschäfte überladen sind; so bleibt selbst für die Iustizverwal-
Zwischenbehörde zwischen dem Comitatsgerichte und der königl. Tafel, an
welche übrigens sowohl von den Tafeln, als von den Comitaten ap-
pellirt werden kann. Doch kann in Croatien auch noch zuvor an die Ba-
naltafel gegangen werden. — Die königl. Tafel ist bey Landesverrat!)
und einigen anderen Fällen erste Instanz, von welcher nur noch an die
Septemviral-Tafel appellirt werden kann.—»DieSeptemviral-Tafel (un-
ter dem Präsidium des Palatins aus 4 Prälaten^ 10 Beysitzern aus den
Magnaten und 5 aus dem Ritterstande bestehend) ist das letzte und höchste
Appellations- und Revisionsgericht. — Diese Verschiedenheit der ersten
Instanzen, besonders bey den Streitigkeiten des Adels, noch mehr die
Dunkelheit der Gesetzgebung über ihre Competenz in den verschiedenen
Fällen ist ein grosier Mangel in der ungar. Iustizverfassung. Auffallend
ist, daß von den wichtigsten Processen der tönigl. Tafes nur noch eine
einzige Appellations-Instanz Statt findet, während die unbedeutendsten
Sachen 3 Appettations-B.en haben. Die königl. Tafel ist zugleich erste In -
stanz und Appellations-Behörde; sie wird daher mit Geschäften so sehr
Überladen, daß die Processe oft sehr lange nicht zu Ende kommen. Die
privilegirten Districte Iazygien und die beyden Kumanien haben jeder
ihre eigene, auch die peinliche, dann^alle drey zusammen eine gemein-
schaftliche Gerichtsbarkeit und als obersten Richter den Palatin. Sie
führen ihre eigene Contributional - und Domestical- Casse und un-
terliegen der Insurrectionspfiicht, sind keinem Privat-Grundherrn un-
terthänig, sondern so, wie die königl. Freystädte, ein Krongut (p6<
culium coronao). Ihre Nnterrichter und Beamte ernennen sie selbst,
den Palatinal-Obercapitän aber über alle drey der Palatin. Sie zahlen
weder Wegmauthen noch bischöfliche Zehenten, von denen keine königl.
Stadt frey ist, und genießen noch sonst verschiedene Regalien und adeli-
ge Porrechte.— Die 6 Haiducken-Städte im Sabolcser Comitate
stehen unter einem eigenen Capitan, schicken 2 Deputirte zum Reichstag
undgeniesien einiger adeliger Privilegien, müssen aber Contribution zahlen.
Sie appelliren von ihrem Magistrat an ihren Director, und von diesem an
die königl. Tafel. Die 16 Zipser-Städte sind in Polizey- und Rechtssachen
vom ZipserComitate erimirt, und stehen unter einem selbst gewählten Gra-
fen und unter einem Cameral-Administraror, von welchem an die königl.
Tafel appellirt werden kann, zahlen dem Könige einen jährlichen Grundzins
und außerdem ihre Contribution. — Der Groß-Kikindaer-District im
Torontaler Comitat und der Theißer District im Bacser Comitat genie-
ßen ähnlicher Privilegien. — Provinzial-Eigenthümlichkeiten der Staats-
verwaltung in Siebenbürgen. I. Politische Ste l len. 1) Im Lande
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie