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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 245 -
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Seite - 245 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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B e h ö r d e n . 245 daS Comitatsgericht über alle im Comitar vorfallende Processe, diejeni- gen ausgenommen, welche das Gesetz in erster Instanz an die tönigl. Tafel weiset, oder welche vor das geistliche Forum, vor die Obrigkeiten einiger privilegirter Districte und der königl. Freystädte gehören. Da aber die Comitate zugleich politische Instanzen und schon dadurch mit einer Menge Geschäfte überladen sind; so bleibt selbst für die Iustizverwal- Zwischenbehörde zwischen dem Comitatsgerichte und der königl. Tafel, an welche übrigens sowohl von den Tafeln, als von den Comitaten ap- pellirt werden kann. Doch kann in Croatien auch noch zuvor an die Ba- naltafel gegangen werden. — Die königl. Tafel ist bey Landesverrat!) und einigen anderen Fällen erste Instanz, von welcher nur noch an die Septemviral-Tafel appellirt werden kann.—»DieSeptemviral-Tafel (un- ter dem Präsidium des Palatins aus 4 Prälaten^ 10 Beysitzern aus den Magnaten und 5 aus dem Ritterstande bestehend) ist das letzte und höchste Appellations- und Revisionsgericht. — Diese Verschiedenheit der ersten Instanzen, besonders bey den Streitigkeiten des Adels, noch mehr die Dunkelheit der Gesetzgebung über ihre Competenz in den verschiedenen Fällen ist ein grosier Mangel in der ungar. Iustizverfassung. Auffallend ist, daß von den wichtigsten Processen der tönigl. Tafes nur noch eine einzige Appellations-Instanz Statt findet, während die unbedeutendsten Sachen 3 Appettations-B.en haben. Die königl. Tafel ist zugleich erste In - stanz und Appellations-Behörde; sie wird daher mit Geschäften so sehr Überladen, daß die Processe oft sehr lange nicht zu Ende kommen. Die privilegirten Districte Iazygien und die beyden Kumanien haben jeder ihre eigene, auch die peinliche, dann^alle drey zusammen eine gemein- schaftliche Gerichtsbarkeit und als obersten Richter den Palatin. Sie führen ihre eigene Contributional - und Domestical- Casse und un- terliegen der Insurrectionspfiicht, sind keinem Privat-Grundherrn un- terthänig, sondern so, wie die königl. Freystädte, ein Krongut (p6< culium coronao). Ihre Nnterrichter und Beamte ernennen sie selbst, den Palatinal-Obercapitän aber über alle drey der Palatin. Sie zahlen weder Wegmauthen noch bischöfliche Zehenten, von denen keine königl. Stadt frey ist, und genießen noch sonst verschiedene Regalien und adeli- ge Porrechte.— Die 6 Haiducken-Städte im Sabolcser Comitate stehen unter einem eigenen Capitan, schicken 2 Deputirte zum Reichstag undgeniesien einiger adeliger Privilegien, müssen aber Contribution zahlen. Sie appelliren von ihrem Magistrat an ihren Director, und von diesem an die königl. Tafel. Die 16 Zipser-Städte sind in Polizey- und Rechtssachen vom ZipserComitate erimirt, und stehen unter einem selbst gewählten Gra- fen und unter einem Cameral-Administraror, von welchem an die königl. Tafel appellirt werden kann, zahlen dem Könige einen jährlichen Grundzins und außerdem ihre Contribution. — Der Groß-Kikindaer-District im Torontaler Comitat und der Theißer District im Bacser Comitat genie- ßen ähnlicher Privilegien. — Provinzial-Eigenthümlichkeiten der Staats- verwaltung in Siebenbürgen. I. Politische Ste l len. 1) Im Lande
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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