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zusteht, unter deren Gerichtsbarkeit der Grund und Boden gehört,
auf welchen mit landesfürstlicher Concession die Sensenschmiede erbauet
wurde. 4) Alle Angelegenheiten, .welche mit dem Dienste der wirkli-
chen Bergbeamten, Bergarbeiter, und andern Bergwerksverwandten
in unmittelbarer Verbindung stehen und eigentlich die Disciplin be-
treffen. 5) Die Injurienstreitigkeiten, welche zwischen Bergbeamten,
Bergarbeitern und Bergwerksverwandren unter sich, wegen zugefügter
Beschimpfungen oder Thätlichkeiten entstehen. 6) Die Vornahme eines Ar-
restes wider die genannten Personen. In allen übrigen Angelegenheiten
unterstehen aber die Bergbeamten, Bergarbeiter und Bergwerksver-
wandten dem über sie, nach ihrem Stande und Aufenthaltsorte, com-
petenten Personalgerichte. Diesem gehört: a) Die Verlassenschaftsab-
handlung dieser Personen; somit ist die von den Abgeordneten der B.
(als Realinstanz) erstattete Relation über die vorgenommene Sperre,
so wie das errichtete Inventar der Verlassenschaftsbehörde zu übergeben,
d) Die Vergerhabung der Pupillen eines verstorbenen Bergbeamten,
Bergarbeiters oder Bergwerksverwandten und die Aufnahme der Vor-
mundsHaftsrechmlng; selbst da>m, wenn unter dem Pupillarvermogen
eine Bergwerks-Entitat begriffen ist. In diesem Falle hat jedoch das
B. zu sorgen: 1) daß, wenn der Vormund die zur guten Verwaltung
einer unter dem Pupillarvermogen begriffenen Bergwerks-Entitat hin-
längliche Fähigkeit nicht besäße, demselben mitgegeben werden soll, einen
bergwerksverstandigen Assistenten zur Verwaltung der Bergwerks-Entitat
anzusuchen, der ihm hierauf von der Pupillarinstanz nach vorlausiger
Einvernehmung der Behörde zugegeben ist, wo sodann die, in einem
solchen Falle 2) von dem Assistenten über das seiner Verwaltung an-
vertraute Bergwerksgut abzulegende Rechnung dem Oerhaben als eine
Beylage zu seiner Gerhabschaftsrechnung übergeben, von ihm mit seiner
Gerhabschaftsrechnung der Pupillarinsianz überreicht und von ihr die
Aufnahme und Erledigung allein besorgt werden soll. Doch hat die
Pupillarinstanz vorlausig dieB.s-Behörde jedesmahl über die, das Berg-
werksgutbetreffenden Rechnungen und auffallenden Erinnerungen zu ver-
nehmen, und hierauf die gehörige Rücksicht zunehmen, c) Die Concurs-
verhandlung über die der Berggerichtsbarkeit unterstehenden Personen.
Eben so wenig haben sich die B. in die Angelegenheiten, welche die bey
Bergbeamten, Bergarbeitern und Bergverwandten angestellten Dienst-
leute betreffen, auf irgend eine Art einzumengen. Zum Wirkungskreise
der berggerichtlichen Substitutionen gehört: 1) Die Aufnahme mündlicher
Klagen. I) Da, wo Gefahr am Verzüge haftet, die Ertheilung der einst-
weilen nöthigen Sicherstellungsmittel. 3) Die Annahme von Intabula-
tions-, Pranotirungs-, Extabulations- und Umschreibungsgesuchen, welche
auf montanistische Entitaten, die in Substitutionsdistricten liegen, Bezug
haben; derley Gesuche sind mit Abhängigkeit des Vorrechts von der Prasenti-
rung der competenten Substitution bey dieser letzteren einzureichen; jedoch
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Fallen, wo die streitenden Parteyen vom Orte des B.s zu weit
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Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie