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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 273 -
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Seite - 273 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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e r g g e r i ch t e. 273 zusteht, unter deren Gerichtsbarkeit der Grund und Boden gehört, auf welchen mit landesfürstlicher Concession die Sensenschmiede erbauet wurde. 4) Alle Angelegenheiten, .welche mit dem Dienste der wirkli- chen Bergbeamten, Bergarbeiter, und andern Bergwerksverwandten in unmittelbarer Verbindung stehen und eigentlich die Disciplin be- treffen. 5) Die Injurienstreitigkeiten, welche zwischen Bergbeamten, Bergarbeitern und Bergwerksverwandren unter sich, wegen zugefügter Beschimpfungen oder Thätlichkeiten entstehen. 6) Die Vornahme eines Ar- restes wider die genannten Personen. In allen übrigen Angelegenheiten unterstehen aber die Bergbeamten, Bergarbeiter und Bergwerksver- wandten dem über sie, nach ihrem Stande und Aufenthaltsorte, com- petenten Personalgerichte. Diesem gehört: a) Die Verlassenschaftsab- handlung dieser Personen; somit ist die von den Abgeordneten der B. (als Realinstanz) erstattete Relation über die vorgenommene Sperre, so wie das errichtete Inventar der Verlassenschaftsbehörde zu übergeben, d) Die Vergerhabung der Pupillen eines verstorbenen Bergbeamten, Bergarbeiters oder Bergwerksverwandten und die Aufnahme der Vor- mundsHaftsrechmlng; selbst da>m, wenn unter dem Pupillarvermogen eine Bergwerks-Entitat begriffen ist. In diesem Falle hat jedoch das B. zu sorgen: 1) daß, wenn der Vormund die zur guten Verwaltung einer unter dem Pupillarvermogen begriffenen Bergwerks-Entitat hin- längliche Fähigkeit nicht besäße, demselben mitgegeben werden soll, einen bergwerksverstandigen Assistenten zur Verwaltung der Bergwerks-Entitat anzusuchen, der ihm hierauf von der Pupillarinstanz nach vorlausiger Einvernehmung der Behörde zugegeben ist, wo sodann die, in einem solchen Falle 2) von dem Assistenten über das seiner Verwaltung an- vertraute Bergwerksgut abzulegende Rechnung dem Oerhaben als eine Beylage zu seiner Gerhabschaftsrechnung übergeben, von ihm mit seiner Gerhabschaftsrechnung der Pupillarinsianz überreicht und von ihr die Aufnahme und Erledigung allein besorgt werden soll. Doch hat die Pupillarinstanz vorlausig dieB.s-Behörde jedesmahl über die, das Berg- werksgutbetreffenden Rechnungen und auffallenden Erinnerungen zu ver- nehmen, und hierauf die gehörige Rücksicht zunehmen, c) Die Concurs- verhandlung über die der Berggerichtsbarkeit unterstehenden Personen. Eben so wenig haben sich die B. in die Angelegenheiten, welche die bey Bergbeamten, Bergarbeitern und Bergverwandten angestellten Dienst- leute betreffen, auf irgend eine Art einzumengen. Zum Wirkungskreise der berggerichtlichen Substitutionen gehört: 1) Die Aufnahme mündlicher Klagen. I) Da, wo Gefahr am Verzüge haftet, die Ertheilung der einst- weilen nöthigen Sicherstellungsmittel. 3) Die Annahme von Intabula- tions-, Pranotirungs-, Extabulations- und Umschreibungsgesuchen, welche auf montanistische Entitaten, die in Substitutionsdistricten liegen, Bezug haben; derley Gesuche sind mit Abhängigkeit des Vorrechts von der Prasenti- rung der competenten Substitution bey dieser letzteren einzureichen; jedoch P6l- dtN6ßal.!0N6ln oes vorgesetzten Fallen, wo die streitenden Parteyen vom Orte des B.s zu weit Hesterr.Nat. Encytl.Bd.l, l9
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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