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346 Böhm. Oberst-Landes« u. lLrbämter.
in Bergwerksgegenständen sind die sogenannten bergrichterlichen
mtionen; ein Vorrecht des böhm. und mähr. Adels ist/ auf seinen Herr-
schaften selbst einen Bergrichter ernennen zu dürfen. Ein solcher steht un-'
ter den Districtual-Berggerichten, diese wieder unter den Oberbergäm-
tern, von welchen der Zug weiter an das Gubernium oder an das Appel-
lationsgericht in Prag, und zuletzt nach W i e n an die Hofkammer oder
oberste Iustizstelle geht. Es bestehen 2 Oberbergämter zuIoachimsthal
undPrzibram. UnterdemIoachimsthaler steht das District-Berg-
gericht des Elbogner, Saazer, Leitmeritzer Kreises und des Eger'schen
Bezirks; dann alle besonderen Berg-, Schicht- und Waldämter und
Berggerichts - Substitutionen zu Ioachimsthal, Schlackenwald,
Platten, Gottesgab, Bleystadt, Prestnitz, Klostergrab,
Kath arinenb erg. Unter demPrzibramer stehen: 1) Die Bergämter
zu Kuttenberg, Mies, Eule, Rudolphstadt. 2) Die Distric-
tual-Berggerichte: a) Des Berauner, Nakonitzer, Prachiner und Kau-
rzimer Kreises, zu Przibram. d) Des Czaslauer, Chrudimer,
Bunzlauer, Bidschower, Königgrätzer, Taborer und Budweiser Kreises,
dann von ganz Mähren und österr. Schlesien zu Kuttenberg, c) Des
Pilsener und Klattauer Kreises zu Mies. —Zur Unterhaltung des
Ioachimsthale r Bergbaues sind die dem sogenannten^ ei-ario montan 0
gehörige Herrschaft Ioachimsthal im Elbogner, dann die Oüter
Döber ney im Königgrätzer undHodkow im Czaslauer Kreise be-
stimmt. Da aber ihr Ertrag dazu nicht hinreicht, muß der allgemeine
Cameralfond aushelfen. Es bestehen für Böhmen folgende Bergwerks-
ordnungen: 1) Die Wenceslai'sche als die älteste, wonach die Berg-
werke Eigenthum des Staates und der Obrigkeit sind und von diesen nur
verliehen werden können. Die Bergbaufreyheit war außerdem Jedem ge-
stattet. 2) DieFerdinand'schevon1534, und 3)dieMaximilian'sche
von 1575 sind Verträge mit den Ständen, worin diesen verschiedene
Vorrechte eingeräumt werden. 4) Die Ioachimsthal'sche von 1543.
5) Die Rudolph'sche von 1539. 6) Die Kuttenberger Berg-
werks-Reformation von 1604. Die drey letzten machen noch immer die
Hauptgrundlage der Berggesetzgebung aus; obgleich sie durch einzelne
neue Verordnungen auf mancherley Weise modisicirt werden. — Haupt-
pfiichten der mit dem Bergregale Beliehenen gegen den Staat sind:
1) Fortwährende Benutzung des erlangten Berglehens. 2) Bergord-
nungs- und kunstmäßiger Bau der Zeche. 3) Rechnungslegung, mit
Entrichtung der Quatember- und Fristgelder. 4) Überlassung des gewon-
nenen Goldes und Silbers an die Regierung um bestimmten Preis. 5) Ent-
richtung der Frohngebuhr. Abgabe für erzeugte Metalle und Mineralien;
gewöhnlich ein Zehntel.
Böhmische Oberst- Landes-und Erbamter. Diese Ämter
sind größtentheils gerade so beybehalten, wie sie in den Zeiten des alten
Königreichs gegründet wurden: 1) Die obersten Landesämter sind ein
Attribut des Herren- und Ritterstandes und die damit Bekleideten heißen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie