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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 346 -
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Seite - 346 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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346 Böhm. Oberst-Landes« u. lLrbämter. in Bergwerksgegenständen sind die sogenannten bergrichterlichen mtionen; ein Vorrecht des böhm. und mähr. Adels ist/ auf seinen Herr- schaften selbst einen Bergrichter ernennen zu dürfen. Ein solcher steht un-' ter den Districtual-Berggerichten, diese wieder unter den Oberbergäm- tern, von welchen der Zug weiter an das Gubernium oder an das Appel- lationsgericht in Prag, und zuletzt nach W i e n an die Hofkammer oder oberste Iustizstelle geht. Es bestehen 2 Oberbergämter zuIoachimsthal undPrzibram. UnterdemIoachimsthaler steht das District-Berg- gericht des Elbogner, Saazer, Leitmeritzer Kreises und des Eger'schen Bezirks; dann alle besonderen Berg-, Schicht- und Waldämter und Berggerichts - Substitutionen zu Ioachimsthal, Schlackenwald, Platten, Gottesgab, Bleystadt, Prestnitz, Klostergrab, Kath arinenb erg. Unter demPrzibramer stehen: 1) Die Bergämter zu Kuttenberg, Mies, Eule, Rudolphstadt. 2) Die Distric- tual-Berggerichte: a) Des Berauner, Nakonitzer, Prachiner und Kau- rzimer Kreises, zu Przibram. d) Des Czaslauer, Chrudimer, Bunzlauer, Bidschower, Königgrätzer, Taborer und Budweiser Kreises, dann von ganz Mähren und österr. Schlesien zu Kuttenberg, c) Des Pilsener und Klattauer Kreises zu Mies. —Zur Unterhaltung des Ioachimsthale r Bergbaues sind die dem sogenannten^ ei-ario montan 0 gehörige Herrschaft Ioachimsthal im Elbogner, dann die Oüter Döber ney im Königgrätzer undHodkow im Czaslauer Kreise be- stimmt. Da aber ihr Ertrag dazu nicht hinreicht, muß der allgemeine Cameralfond aushelfen. Es bestehen für Böhmen folgende Bergwerks- ordnungen: 1) Die Wenceslai'sche als die älteste, wonach die Berg- werke Eigenthum des Staates und der Obrigkeit sind und von diesen nur verliehen werden können. Die Bergbaufreyheit war außerdem Jedem ge- stattet. 2) DieFerdinand'schevon1534, und 3)dieMaximilian'sche von 1575 sind Verträge mit den Ständen, worin diesen verschiedene Vorrechte eingeräumt werden. 4) Die Ioachimsthal'sche von 1543. 5) Die Rudolph'sche von 1539. 6) Die Kuttenberger Berg- werks-Reformation von 1604. Die drey letzten machen noch immer die Hauptgrundlage der Berggesetzgebung aus; obgleich sie durch einzelne neue Verordnungen auf mancherley Weise modisicirt werden. — Haupt- pfiichten der mit dem Bergregale Beliehenen gegen den Staat sind: 1) Fortwährende Benutzung des erlangten Berglehens. 2) Bergord- nungs- und kunstmäßiger Bau der Zeche. 3) Rechnungslegung, mit Entrichtung der Quatember- und Fristgelder. 4) Überlassung des gewon- nenen Goldes und Silbers an die Regierung um bestimmten Preis. 5) Ent- richtung der Frohngebuhr. Abgabe für erzeugte Metalle und Mineralien; gewöhnlich ein Zehntel. Böhmische Oberst- Landes-und Erbamter. Diese Ämter sind größtentheils gerade so beybehalten, wie sie in den Zeiten des alten Königreichs gegründet wurden: 1) Die obersten Landesämter sind ein Attribut des Herren- und Ritterstandes und die damit Bekleideten heißen
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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