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884 Briefpostr Einrichtung.
aber muffen von 3 bis 6 Uhr aufgegeben werden, wobey der Aufgebe?
eines solchen Briefes auf der Ruckseite desselben seinen Nahmen, Cha,
ratter nnd Wohnort genau anzugeben hat. Die Bricfgebühr wird, laue
noch immer in Kraft stehender Verordnung vom 10. April 1317, nach
Verhältniß der Entfernung der Aufgabsorte von dem der Abgabe in 7 Ab-
stufungen von 3 zu 3 ^poststationen entrichtet. Die 7. Stufe ist demnach
die höchste. Für Briefe in fremde Staaten und aus denselben, sind 5 Ab-
stufungen bestimmt, wonach die fünfte Stufe die höchsteist. In Hinsicht
lel5tgedachter Briefe wird die Gebühr nur nach der Entfernung inner der
Lander des Kaiserstaates vom Aufgabsorte bis zur Gränze, oder von der
Gränze bis zum Aufgabsorte entrichtet; die Transiro-Oebühr, in so weit
sie fremde Lander durchziehen, muß besonders vergütet werden. Beyder
inlandischen Eorrespondenz ist die Briefgebühr nur einmahl, und zwar
von dem Empfänger des Briefes zu entrichten. Ausgenommen sind:
1) Briefe, welche, obgleich nur für das Inland bestimmt, bey der Auf-
gabe fränkirt werden, und sonach der Empfänger von der Zahlung der
Gebühr freygehalten wird. 2) Briefe, welche an portofreye Individuen
oder an öffentliche Behörden aufgegeben werden, und endlich 3) Briefe
in das Ausland. Diese Briefe müssen den Postbeamten eingehändigt, und
die Gebühr muß bey der Aufgabe entrichtet werden (für Rubrik 2 nur
das halbe Porto), dahingegen für die Aufgabe jener Briefe, wovon die
Gebühr bey der Abgabe zu entrichten ist, bey allen Postämtern Behalt-
nisse bereit stehen, in welche zur bestimmten Zeit die Briefe eingelegt
werden können. Sollten Briefe oder Packete, für welche die Gebühr
bey der Aufgabe entrichtet werden muß, ohne Entrichtung derselben in
das Briefbehältniß eingelegt werden, so darf das Postamt selbe itt keinem
Falle, selbst wenn sie an öffentliche Behörden lauten, weiter senden,
sondern es wird in diesem Falle eine Abschrift der Adresse mit Bemer-
km^ des Tages der Aufgabe, und daß die Absendung wegen unterlassener
Zahlung der Gebühr nicht erfolgte, öffentlich in dem Postamte ange-
heftet. Dem Eigenthümer steht es sodann frey, die Absendung durch
Erlag der Gebühr zu bewirken, oder den Brief, nach gehöriger Er-
weisung des Eigenthums, zurückzunehmen. Geschieht binnen 4 Wochen
weder das Eine noch das Andere, so wird der Brief unter öffentlicher
Aufsicht verbrannt. Es steht ferner Jedermann frey, die an ihn gerich-
teten Briefe anzunehmen oder die Annahme zu verweigern. Im letzten
Falle wird der Brief an die Aufgabsstation zurückgesendet und dort die
Adresse öffentlich angeheftet. Wird ein solcher Brief binnen 2 Monathen
nach der Anheftung nicht erhoben, so folgt ebenfalls dessen Verbrennung.
Auf der Adresse jedes Briefes muß nebst der Aufgabsstation auch der Ab-
gabsort, und wenn sich in demselben kein Postamt befindet, das nächste
Postamt, so wie auch das Land oder die Provinz, in welchem Letzteres
gelegen ist, genau und lesbar angegeben seyn. Packete,.welche mehr
als 5 Pfund betragen, dürfen auf jenen Straßen, wo der Postwagen
fahrt, für die Briefpost nicht angenommen werden; ungebundene Bücher,
Broschüren, Musikalien und andere Druckwerke, so wie auch Waaren-
musler, können jedoch in Folge einer Hofkammerverordnüng vom 20.
May 1324, wenn sie unter Kreuzband mit beygeschriebener Adresse ver-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie