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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1
Seite - 384 -
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Seite - 384 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Band 1

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884 Briefpostr Einrichtung. aber muffen von 3 bis 6 Uhr aufgegeben werden, wobey der Aufgebe? eines solchen Briefes auf der Ruckseite desselben seinen Nahmen, Cha, ratter nnd Wohnort genau anzugeben hat. Die Bricfgebühr wird, laue noch immer in Kraft stehender Verordnung vom 10. April 1317, nach Verhältniß der Entfernung der Aufgabsorte von dem der Abgabe in 7 Ab- stufungen von 3 zu 3 ^poststationen entrichtet. Die 7. Stufe ist demnach die höchste. Für Briefe in fremde Staaten und aus denselben, sind 5 Ab- stufungen bestimmt, wonach die fünfte Stufe die höchsteist. In Hinsicht lel5tgedachter Briefe wird die Gebühr nur nach der Entfernung inner der Lander des Kaiserstaates vom Aufgabsorte bis zur Gränze, oder von der Gränze bis zum Aufgabsorte entrichtet; die Transiro-Oebühr, in so weit sie fremde Lander durchziehen, muß besonders vergütet werden. Beyder inlandischen Eorrespondenz ist die Briefgebühr nur einmahl, und zwar von dem Empfänger des Briefes zu entrichten. Ausgenommen sind: 1) Briefe, welche, obgleich nur für das Inland bestimmt, bey der Auf- gabe fränkirt werden, und sonach der Empfänger von der Zahlung der Gebühr freygehalten wird. 2) Briefe, welche an portofreye Individuen oder an öffentliche Behörden aufgegeben werden, und endlich 3) Briefe in das Ausland. Diese Briefe müssen den Postbeamten eingehändigt, und die Gebühr muß bey der Aufgabe entrichtet werden (für Rubrik 2 nur das halbe Porto), dahingegen für die Aufgabe jener Briefe, wovon die Gebühr bey der Abgabe zu entrichten ist, bey allen Postämtern Behalt- nisse bereit stehen, in welche zur bestimmten Zeit die Briefe eingelegt werden können. Sollten Briefe oder Packete, für welche die Gebühr bey der Aufgabe entrichtet werden muß, ohne Entrichtung derselben in das Briefbehältniß eingelegt werden, so darf das Postamt selbe itt keinem Falle, selbst wenn sie an öffentliche Behörden lauten, weiter senden, sondern es wird in diesem Falle eine Abschrift der Adresse mit Bemer- km^ des Tages der Aufgabe, und daß die Absendung wegen unterlassener Zahlung der Gebühr nicht erfolgte, öffentlich in dem Postamte ange- heftet. Dem Eigenthümer steht es sodann frey, die Absendung durch Erlag der Gebühr zu bewirken, oder den Brief, nach gehöriger Er- weisung des Eigenthums, zurückzunehmen. Geschieht binnen 4 Wochen weder das Eine noch das Andere, so wird der Brief unter öffentlicher Aufsicht verbrannt. Es steht ferner Jedermann frey, die an ihn gerich- teten Briefe anzunehmen oder die Annahme zu verweigern. Im letzten Falle wird der Brief an die Aufgabsstation zurückgesendet und dort die Adresse öffentlich angeheftet. Wird ein solcher Brief binnen 2 Monathen nach der Anheftung nicht erhoben, so folgt ebenfalls dessen Verbrennung. Auf der Adresse jedes Briefes muß nebst der Aufgabsstation auch der Ab- gabsort, und wenn sich in demselben kein Postamt befindet, das nächste Postamt, so wie auch das Land oder die Provinz, in welchem Letzteres gelegen ist, genau und lesbar angegeben seyn. Packete,.welche mehr als 5 Pfund betragen, dürfen auf jenen Straßen, wo der Postwagen fahrt, für die Briefpost nicht angenommen werden; ungebundene Bücher, Broschüren, Musikalien und andere Druckwerke, so wie auch Waaren- musler, können jedoch in Folge einer Hofkammerverordnüng vom 20. May 1324, wenn sie unter Kreuzband mit beygeschriebener Adresse ver-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Band 1
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe A-D
Band
1
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
788
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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