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war, sind mehrere Übersetzer des,Z eil ler'schen Commentars aufgetreten,
nähmlich der Advocat Ios. Carozzi in Mailand (Commentar ?
Bde., Register 2 Bde.; Mai land, 1315—16, aus der Druckeret)
des I. I. Destefanis); Franz von Cald eroni (diese Arbeit zer-
fälltin4Bde. in 6 Theilen, Triest, 1315—16); Benedict Berto-
l in i (zugleich mit latein. Text, 4 Bde., Venedig, 1315—16);
der Advocat OnuphriusTaglioni zu Mailand lieferte einen ei-
genen Commentar über das b. G., in 8 Bdn., 18l6—22, unter dem
Titel: (^ommentario al coäic^ civile univei^ale austriaco (Mailand,
PlacidoMariaVi sa j). Der Verfasser, als juristischer Schriftsteller in
Italien ehrenvoll bekannt, strebt überall nach Selbstständigkeit in seinen
Ansichten; darum ist er eifriger Gegner vieler, in Zeiller's Commen-
tar aufgestellten Behauptungen. Nach dem Tode Taglioni's setzte
Carozzi sein Wert 1325 bey R. Fan fani fort. Noch ist zu erwäh-
nen ein weitläufiges Werk von mehr als 16 Bdn.: (^lui-i^rucl
lli^l coclice uriiv^rZal? cleila monai-okia 2U8triaca, divl5a in
Ii-attali l?5p«5li zeconda I'oi-äine delle mat^i'ie in 6880
Mailand, Visconti u. Mart in elli, 1313—23. Man kann nicht unbe-
merkt lassen, das; in diesem Werke nicht immer der wahre Sinn der österr.
Gesetze aufgefasit ist. Der theoretisch-practische Commentar endlich, über
das b. G., von dem k. k. Rathe, und Professor des österr. bürgerl/
Rechtes an der Prager Universität, Dr. Mich. Schuster, Prag,
1818, ist ein pandectenartiges Werk über die österr. Civiljurisprudenz.
Einen Ergänzungsband hiezu erhielten wir durch seine Abhandlung: Über
das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der
Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und
Verjährung derselben, Prag, 1319. — Über die Literatur des österr. b.
O.es besitzen wir in der „Darstellung" derselben von Dr. Io h. Ritter
Vesque v. Pütt l ingen, Wien, 1327, ein Werk, wofür ihm der
österr. Rechtsgelehrte, der Vaterlandsfreund und jeder Literator stets
Dank wissen wird.
Bürger-Mil i tär oder Bürger-Miliz hat fast jede Provinzial-
Hauptstadt des Kaiserthums nach Maßgabe ihrer Bevölkerung und indi-
viduellen Verhältnisse überhaupt, sowohl in Hinsicht der Anzahl als der
Art der Equipirung. Wien hat seit der ersten türkischen Belagerung
1529 eine förmliche Miliz. Schon damahls war die gesammtc Bürger-
schaft nach den vier Vierteln der innern Stadt in eben so viele Com-
pagnien (Haufen genannt) abgetheilt, und solche nach selben Stuben-,
Kärnthner-, Widmer- und Schottencompagnie genannt. Bey der
zweyten Belagerung durch die Türken (1633) wurde, weil die Bevöl-
kerung schon zugenommen harte, die Miliz um vier Compagnien ver-
mehrt, und diese erhielten die Nahmen Iungstubner, Iungkärnthner,
Iungwidmer und Iungschotten. Auch hatte die Bürgerschaft schon da-
mahls ihre eigene Artillerie und eine Schützencompagnie, dann ein Corps
Cavallerie. Jede Compagnie hatte ihren eigenen Hauptmann, und die
nöthigen Subaltern-Officiere, sämmtlich aus dem Bürgerstande, die
^cabsossiciers-Chargen aber waren von Magistratspersonen bekleidet,
der Bürgermeister war immer zugleich Oberst, der Stadt-Oberkämmerer,
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Volume 1
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe A-D
- Volume
- 1
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 788
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie