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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1
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Page - 596 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe A-D, Volume 1

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53« tonversationsblatt. dem Civile untergeordnet sind. — Die Organisation dieser Hmter, die nach dem Orade der drohenden Oefahr stufenweise festgesetzten Contumaz« Termine, die Verhaftungen der ausgestellten Cordonsmannschaft/ dle Verrichtungen und Pflichten der Contumaz-Directoren, Capläne, ijrzte/ Aufseher, Reinigungsdiener und Wachter, die Aufzahlung der Waaren und Oeräthschaften, welche als giftfangend der Contumaz zu unter- ziehen, und welche als nicht giftfangend davon befreyt sind, die Ver- fahrungsart zilr Reinigung der erstern, die Behandlung der sich der Contumaz unterziehenden Personen, die Vorkehrungen mit dem Ver- mögen der allda Sterbenden, und die Vorschriften hinsichtlich ihrer letzt- willigen Anordnungen, enthält das den 2. Januar 1770 erlassene General-Sanitäts-Normativ. An die Ste73 des am 25. August 1766 gegen die Übertretung der Pestanstalten ergangenen Patentes, ist un- term 21. May 1805 für die gesammten Erblander ein neues Straf- gesetz kund gemacht, und dieses von dem Hofkriegsrathe dem gesamm- ten Militär mittelst der Verordnung vom 4. Iuny 1805 zur pünct« lichsten Befolgung hinausgegeben worden. — Die gerichtliche Unter suchung und Aburtheilung der Übertreter dieses Patentes geschieht da, wo der engste Pest-Cordon gezogen ist, allenthalben durch das Militär; wenn aber die Oefahr nicht so dringend, und der Cordon in Sieben- bürgen auch vom Provinziale besetzt ist, werden die, die Sanitätsgesetze verletzenden Provinzialisten, von den Provinzialgerichten untersucht und bestraft. In den übrigen Militärgränz-Provinzen ist jeder Übertreter der Pestanstalten, ohne Unterschied der Person, von dem Regimentsgerichte oder Comunitats-Magistrate, in dessen Bezirk er betreten worden, und in der Bukowina durch das Oarnisons-Auditoriat zu Czernowitz zu unter- suchen und abzuurtheilen. Die Urtheile müssen jedoch vor der Kund- machung sammt allen Acten, mit Ausnahme der standrechtlich gefäll- ten, durch das vorgesetzte Oeneralcommando dem allgemeinen Militär« Appellationsgerichte unterlegt werden. — Die Beamten der unter ganz militärischer Leitung stehenden Contumaz-Amter und Rastelle werden vom Hofkriegsrathe ernannt, die Anstellung des übrigen Personals ist den Generalcommanden überlassen. In Zeitpuncten besonderer Gefahr, wo die Pest in den angränzenden Provinzen um sich greift, oder gar schon auf dießseitigem Gebiethe ausgebrochen ist, und daher der längste Contumaz^Termin von 42 Tagen bestimmt, und der engste Cordon gezogen wird, pflegt zur Leitung der Pestanstalten eine eigene Hofcommission in einer der bedrohten Provinzen aufgestellt zu werden. Außerdem steht das Verfahren bey Übertretungen der gegen die Pest erlassenen Vorschriften den ordentlichen Criminalgerichten zu. ConversatiONSblatt, eine encyklopädische Zeitschrift für wissen- schaftliche Unterhaltung, hier deßwegen anzuführen, weil es nach dem Oesammturtheile,,des Publicums eine der gehaltvollsten und ansprechend- sten Zeitschriften Österreichs war. Es wurde von Franz Gräffer 1819 gegründet, und bis März 1321 redigirt, von wo an es I. F. Castelli bis Ende 1821, wo es aufhörte, herausgab. Viele der berühmtesten in- und ausländischen Schriftsteller lieferten uneingeladen und unentgelt- lich die werthvollsten Beyträge. Es unterschied sich insbesondere durch
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe A-D, Volume 1
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe A-D
Volume
1
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
788
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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