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53« tonversationsblatt.
dem Civile untergeordnet sind. — Die Organisation dieser Hmter, die
nach dem Orade der drohenden Oefahr stufenweise festgesetzten Contumaz«
Termine, die Verhaftungen der ausgestellten Cordonsmannschaft/ dle
Verrichtungen und Pflichten der Contumaz-Directoren, Capläne, ijrzte/
Aufseher, Reinigungsdiener und Wachter, die Aufzahlung der Waaren
und Oeräthschaften, welche als giftfangend der Contumaz zu unter-
ziehen, und welche als nicht giftfangend davon befreyt sind, die Ver-
fahrungsart zilr Reinigung der erstern, die Behandlung der sich der
Contumaz unterziehenden Personen, die Vorkehrungen mit dem Ver-
mögen der allda Sterbenden, und die Vorschriften hinsichtlich ihrer letzt-
willigen Anordnungen, enthält das den 2. Januar 1770 erlassene
General-Sanitäts-Normativ. An die Ste73 des am 25. August 1766
gegen die Übertretung der Pestanstalten ergangenen Patentes, ist un-
term 21. May 1805 für die gesammten Erblander ein neues Straf-
gesetz kund gemacht, und dieses von dem Hofkriegsrathe dem gesamm-
ten Militär mittelst der Verordnung vom 4. Iuny 1805 zur pünct«
lichsten Befolgung hinausgegeben worden. — Die gerichtliche Unter
suchung und Aburtheilung der Übertreter dieses Patentes geschieht da,
wo der engste Pest-Cordon gezogen ist, allenthalben durch das Militär;
wenn aber die Oefahr nicht so dringend, und der Cordon in Sieben-
bürgen auch vom Provinziale besetzt ist, werden die, die Sanitätsgesetze
verletzenden Provinzialisten, von den Provinzialgerichten untersucht und
bestraft. In den übrigen Militärgränz-Provinzen ist jeder Übertreter der
Pestanstalten, ohne Unterschied der Person, von dem Regimentsgerichte
oder Comunitats-Magistrate, in dessen Bezirk er betreten worden, und
in der Bukowina durch das Oarnisons-Auditoriat zu Czernowitz zu unter-
suchen und abzuurtheilen. Die Urtheile müssen jedoch vor der Kund-
machung sammt allen Acten, mit Ausnahme der standrechtlich gefäll-
ten, durch das vorgesetzte Oeneralcommando dem allgemeinen Militär«
Appellationsgerichte unterlegt werden. — Die Beamten der unter ganz
militärischer Leitung stehenden Contumaz-Amter und Rastelle werden
vom Hofkriegsrathe ernannt, die Anstellung des übrigen Personals ist
den Generalcommanden überlassen. In Zeitpuncten besonderer Gefahr,
wo die Pest in den angränzenden Provinzen um sich greift, oder gar
schon auf dießseitigem Gebiethe ausgebrochen ist, und daher der längste
Contumaz^Termin von 42 Tagen bestimmt, und der engste Cordon gezogen
wird, pflegt zur Leitung der Pestanstalten eine eigene Hofcommission in
einer der bedrohten Provinzen aufgestellt zu werden. Außerdem steht das
Verfahren bey Übertretungen der gegen die Pest erlassenen Vorschriften
den ordentlichen Criminalgerichten zu.
ConversatiONSblatt, eine encyklopädische Zeitschrift für wissen-
schaftliche Unterhaltung, hier deßwegen anzuführen, weil es nach dem
Oesammturtheile,,des Publicums eine der gehaltvollsten und ansprechend-
sten Zeitschriften Österreichs war. Es wurde von Franz Gräffer 1819
gegründet, und bis März 1321 redigirt, von wo an es I. F. Castelli
bis Ende 1821, wo es aufhörte, herausgab. Viele der berühmtesten
in- und ausländischen Schriftsteller lieferten uneingeladen und unentgelt-
lich die werthvollsten Beyträge. Es unterschied sich insbesondere durch
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe A-D, Band 1
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe A-D
- Band
- 1
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 788
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie