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23 Hgyed. — lThehinderniß.Dispensen.
Carl von St«yermark, war 1578 auch oberster Feldhauptmann an der
croatischen und windischen Gränze. Christ. Freyh. v. E.,lais. Reichs-
hofrath, wurde 1695 in.den Reichsgrafenstand erhoben und war 1697 ge-
heimer Rath und Gesandter zu Hamburg. Christ. Fried. Graf
v. E. war kaiserl. Generalmajor und starb 1712. Ioh. Carl Graf
v. E., kais. Feldmarschall, gest. 1719; Otto Ehren reich Graf v. E.
starb als Bischof zu Olmütz 1748; Leop. Friedr. Graf v. E. war
ebenfalls Bischof zu Olmütz und mit ihm starb 1760 die gräfliche Linie
aus. Ios. Domin i l Freyh. v. E. war 1760 Oberst-Erblandstabel-
meister in Kram, und innerösterr. Regierungsrath zu Grätz, starb 1766
ohne Nachkommenschaft; dessen Bruder Ioh. Ig n. Freyh. v. E. starb
177U als churpfälzischer Oberst. Max. Ios. Freyh. v. E., geb. 1769,
war mit Louise Gräfinn v. Wurmbrand vermählt und besasi die
Herrschaft St. Georgen an der Stiffina,.
Kgyed, ungar. Marktflecken im Ödenburger Comitat/ hat ein
gräfl. Festetics'sHes Schloß mit einem Garten.
Ehe, zweysache, s. Zweyfache Ehe.
Ehegeseye. Diese sind für alle österreichischen Unterthanen ohne
Ausnahme verbindlich. Nur sind die Juden in zwey Puncten, und zwar
in den verbothenen Verwandtschaftsgraden, und in Rücksicht ihrer Schei-
dungsbriefe von den allgemeinen Ehegesetzen ausgenommen. (S. I u -
denehen.) Wenn österreichische Unterthanen in einem fremden Lande
eine auch für die Erblnnder gültige Ehe schließen wollen, so haben
sie sich zwar in Ansehung der Art, die Ehe zu schließen, und der
yabey vorgeschriebenen Förmlichkeiten, z. B. des Aufgeboths und der
Trauung, nach den Gesetzen des Landes zu richten, worin die Ehe ge-
schlossen wird. Was aber die Fähigkeit der Personen zur Ehe und die
daraus entstehenden Hindernisse, der Religion, der schon bestehenden Ehe,
der Blutsfteundschaft und Vchwägerschaft, des Ehebruchs, beabsichteten
Gattenmordes, des geistlichen Standes lt., dann die bey Minderjährigen
und Militärpersonen erforderliche Einwilligung betrifft, müssen die hier-
ländigen beobachtet werden. Auswärtige, die in den kaiserlichen Staa-
ten eine Ehe eingehen, haben entweder die Absicht, in diesen ihren be«
ständigen Wohnsitz zu nehmen, wo sie dann als Unterthanen zu betrach-
ten, und diesen in Ansehung der E. ganz gleichzustellen sind, oder sie
halten sich nur einige Zeit hier auf, und kehren dann wieder in ihr Va-
terland zurück. In diesem Falle müssen in Rücksicht der Ehe eben diesel-
ben Grundsätze gelten, welche allgemein in Ansehung der Contracte an-
genommen sind, die in einem and.ern Lande geschlossen werden. Diesen
Grundsätzen gemäß ist nun jeder Fremde, der in österr. Ländern eine
Ehe eingehet, so viel es die Art den Ehevertrag zu schließen, und die
dabey vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft/ sohin in Rücksicht dessen,
was das Geseb zur gültigen Einwilligung der Parteyen fordert, dann
des Aufgeboths und der Trauung an österr. Gesetze gebunden; in Rück-
sicht der persönlichen Fähigkeit zur Schließung der Ehe, und der entste-
henden Hindernisse aber nach den GeseOen seines Landes zu beurtheilen.
Khehindcrniß-Dispensen. Das Recht, in den Eheyindernis-
sen zu diipenstren, steht jener Macht zu, welche sie gesetzt hat. In An-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Volume 2
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe E-H
- Volume
- 2
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 696
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie