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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
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Seite - 22 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2

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23 Hgyed. — lThehinderniß.Dispensen. Carl von St«yermark, war 1578 auch oberster Feldhauptmann an der croatischen und windischen Gränze. Christ. Freyh. v. E.,lais. Reichs- hofrath, wurde 1695 in.den Reichsgrafenstand erhoben und war 1697 ge- heimer Rath und Gesandter zu Hamburg. Christ. Fried. Graf v. E. war kaiserl. Generalmajor und starb 1712. Ioh. Carl Graf v. E., kais. Feldmarschall, gest. 1719; Otto Ehren reich Graf v. E. starb als Bischof zu Olmütz 1748; Leop. Friedr. Graf v. E. war ebenfalls Bischof zu Olmütz und mit ihm starb 1760 die gräfliche Linie aus. Ios. Domin i l Freyh. v. E. war 1760 Oberst-Erblandstabel- meister in Kram, und innerösterr. Regierungsrath zu Grätz, starb 1766 ohne Nachkommenschaft; dessen Bruder Ioh. Ig n. Freyh. v. E. starb 177U als churpfälzischer Oberst. Max. Ios. Freyh. v. E., geb. 1769, war mit Louise Gräfinn v. Wurmbrand vermählt und besasi die Herrschaft St. Georgen an der Stiffina,. Kgyed, ungar. Marktflecken im Ödenburger Comitat/ hat ein gräfl. Festetics'sHes Schloß mit einem Garten. Ehe, zweysache, s. Zweyfache Ehe. Ehegeseye. Diese sind für alle österreichischen Unterthanen ohne Ausnahme verbindlich. Nur sind die Juden in zwey Puncten, und zwar in den verbothenen Verwandtschaftsgraden, und in Rücksicht ihrer Schei- dungsbriefe von den allgemeinen Ehegesetzen ausgenommen. (S. I u - denehen.) Wenn österreichische Unterthanen in einem fremden Lande eine auch für die Erblnnder gültige Ehe schließen wollen, so haben sie sich zwar in Ansehung der Art, die Ehe zu schließen, und der yabey vorgeschriebenen Förmlichkeiten, z. B. des Aufgeboths und der Trauung, nach den Gesetzen des Landes zu richten, worin die Ehe ge- schlossen wird. Was aber die Fähigkeit der Personen zur Ehe und die daraus entstehenden Hindernisse, der Religion, der schon bestehenden Ehe, der Blutsfteundschaft und Vchwägerschaft, des Ehebruchs, beabsichteten Gattenmordes, des geistlichen Standes lt., dann die bey Minderjährigen und Militärpersonen erforderliche Einwilligung betrifft, müssen die hier- ländigen beobachtet werden. Auswärtige, die in den kaiserlichen Staa- ten eine Ehe eingehen, haben entweder die Absicht, in diesen ihren be« ständigen Wohnsitz zu nehmen, wo sie dann als Unterthanen zu betrach- ten, und diesen in Ansehung der E. ganz gleichzustellen sind, oder sie halten sich nur einige Zeit hier auf, und kehren dann wieder in ihr Va- terland zurück. In diesem Falle müssen in Rücksicht der Ehe eben diesel- ben Grundsätze gelten, welche allgemein in Ansehung der Contracte an- genommen sind, die in einem and.ern Lande geschlossen werden. Diesen Grundsätzen gemäß ist nun jeder Fremde, der in österr. Ländern eine Ehe eingehet, so viel es die Art den Ehevertrag zu schließen, und die dabey vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft/ sohin in Rücksicht dessen, was das Geseb zur gültigen Einwilligung der Parteyen fordert, dann des Aufgeboths und der Trauung an österr. Gesetze gebunden; in Rück- sicht der persönlichen Fähigkeit zur Schließung der Ehe, und der entste- henden Hindernisse aber nach den GeseOen seines Landes zu beurtheilen. Khehindcrniß-Dispensen. Das Recht, in den Eheyindernis- sen zu diipenstren, steht jener Macht zu, welche sie gesetzt hat. In An-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Band 2
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe E-H
Band
2
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
696
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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