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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Volume 2
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Page - 23 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Volume 2

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Lhehinderniß-Dispensen. 23 sehung der bürgerlichen Ehehindernisse hat man nur die, bekannten und die geheimen, und in Rücksicht der bekannten, jene, die bloß bürgerlich, und jene, die zugleich canonisch sind, zu unterscheiden. Die Dispensation von den vor Abschließung der Ehe bekannten, bloß bürgerlichen Ehehinder- nissen ist einzig und allein von der weltlichen Macht zu ertheilen, und von den Parteyen bey der Landesstelle anzusuchen. Wenn sich a'ber nach schon geschlossener Ehe ein vorher unbekanntes auflösliches Hinderniß äu- ßern sollte, können sich die Parteyen durch ihre Seelsorger mit Verschwei- gung ihres Nahmens an die Landesstelle um Nachsicht wenden. Bey jenen Ehehindernissen aber, die zugleich bürgerlich und canonifch sind, haben die Parteyen ihr Dispensgesuch zuerst beym Ordinariate anzubringen, wo es dann darauf ankommt, ob dieses aus eigener Macht die geistliche Dis- pens ertheile, oder eine päpstliche Dispensation nothwendig finde, oder die Dispens ganz versage. Im ersten Falle müssen sich die Parteyen mit Beybringung des Bescheides, wodurch die geistliche Dispens aus ei- gener Ordinariatsmacht zugesagt wird, an die Landesstelle wenden, wel- cher dann die Macht zusteht, die landesfürstliche Dispens zur Schließung des bürgerlichen Ehevertrages ohne weiters zu ertheilen. Im zweyten Falle wird von der Landesstelle auf Anlangen der Parteyen Bericht nach Hof erstattet, um die landesfürstliche Erlaubniß zur Ansuchung der päpstlichen Dispensation zu erwirken. Im letzten Falle wird der Partey auch die landesfürstliche Dispens abgeschlagen. Wenn sich in Fallen ei- nes geheimen nicht bloß canonischen Ehehindernisses die Parteyen an die Geistlichkeit um Hülfe wenden, wird den Bischöfen gestattet, ohne Benennung der Parteyen, und unter Bestätigung des obwaltenden Gewissensfalles um die Ertheilung der landesfürstlichen Dispens bey der politischen Landesstelle einzuschreiten, welche sie auf ein solches bischöfli- ches Fürwort ohne weiters ausfertigt. Das Gesuch ist an das Präsidium zu geben, und von diesem in Geheim zu erpediren. Auch dem aposto- lischen Vicar der kaiserlichen Armee ist das Befugnist eingeräumt wor- den, die Dispens von geheimen Ehehindernissen bey Militärpersonen, den Fall der abgängigen gesetzmäßigen Heyrathsbewilligung ausgenom- men, mit Verschweigung der Nahmen beydem Oeneralcommando zu erwirken. Ein Auswärtiger, der in den österreichischen Staaten eine für dieselben gültige Ehe schließen will, und die erforderliche Einwilligung zur Ehe nach den Gesetzen des Landes, dessen Unterthan er ist, nicht beyzu« bringen: vermag, kann in Osterreich ohne Einwilligung des ihm hier bestellten gerichtlichen Vertreters und des Gerichtes keme gültige Ehe schließen. In Rücksicht der minderjährigen im Auslande angeworbenen Recruten, oder ihrer minderjährigen Bräute, wurde insbesondere ange- ordnet, daß die Werbungsofficiere sich um den erforderlichen väterliche» oder vormundschaftlichen Consens bewerben, wenn aber solcher nicht zu erhalten wäre, die Militärbehörden den Verehelichungsconsens nach den Gesetzen suppliren sollen; es sind die Militärpersonen, ohne eine von lhren Regimentern, Corps, oder sonst von ihrer vorgesetzten Obrigkeit beygebrachte schriftliche Erlaubniß sich zu verehelichen nicht fähig. Eine wider dieses Verboth eingeganqene Ehe ist ungültig mld die Parteyen sowohl, als der Geistliche straffällig. Diese Vorschrift erstreckt sich auch
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Volume 2
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe E-H
Volume
2
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
696
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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