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Lhehinderniß-Dispensen. 23
sehung der bürgerlichen Ehehindernisse hat man nur die, bekannten und
die geheimen, und in Rücksicht der bekannten, jene, die bloß bürgerlich,
und jene, die zugleich canonisch sind, zu unterscheiden. Die Dispensation
von den vor Abschließung der Ehe bekannten, bloß bürgerlichen Ehehinder-
nissen ist einzig und allein von der weltlichen Macht zu ertheilen, und
von den Parteyen bey der Landesstelle anzusuchen. Wenn sich a'ber nach
schon geschlossener Ehe ein vorher unbekanntes auflösliches Hinderniß äu-
ßern sollte, können sich die Parteyen durch ihre Seelsorger mit Verschwei-
gung ihres Nahmens an die Landesstelle um Nachsicht wenden. Bey jenen
Ehehindernissen aber, die zugleich bürgerlich und canonifch sind, haben die
Parteyen ihr Dispensgesuch zuerst beym Ordinariate anzubringen, wo
es dann darauf ankommt, ob dieses aus eigener Macht die geistliche Dis-
pens ertheile, oder eine päpstliche Dispensation nothwendig finde, oder
die Dispens ganz versage. Im ersten Falle müssen sich die Parteyen
mit Beybringung des Bescheides, wodurch die geistliche Dispens aus ei-
gener Ordinariatsmacht zugesagt wird, an die Landesstelle wenden, wel-
cher dann die Macht zusteht, die landesfürstliche Dispens zur Schließung
des bürgerlichen Ehevertrages ohne weiters zu ertheilen. Im zweyten
Falle wird von der Landesstelle auf Anlangen der Parteyen Bericht
nach Hof erstattet, um die landesfürstliche Erlaubniß zur Ansuchung der
päpstlichen Dispensation zu erwirken. Im letzten Falle wird der Partey
auch die landesfürstliche Dispens abgeschlagen. Wenn sich in Fallen ei-
nes geheimen nicht bloß canonischen Ehehindernisses die Parteyen an die
Geistlichkeit um Hülfe wenden, wird den Bischöfen gestattet, ohne
Benennung der Parteyen, und unter Bestätigung des obwaltenden
Gewissensfalles um die Ertheilung der landesfürstlichen Dispens bey der
politischen Landesstelle einzuschreiten, welche sie auf ein solches bischöfli-
ches Fürwort ohne weiters ausfertigt. Das Gesuch ist an das Präsidium
zu geben, und von diesem in Geheim zu erpediren. Auch dem aposto-
lischen Vicar der kaiserlichen Armee ist das Befugnist eingeräumt wor-
den, die Dispens von geheimen Ehehindernissen bey Militärpersonen,
den Fall der abgängigen gesetzmäßigen Heyrathsbewilligung ausgenom-
men, mit Verschweigung der Nahmen beydem Oeneralcommando zu
erwirken. Ein Auswärtiger, der in den österreichischen Staaten eine für
dieselben gültige Ehe schließen will, und die erforderliche Einwilligung zur
Ehe nach den Gesetzen des Landes, dessen Unterthan er ist, nicht beyzu«
bringen: vermag, kann in Osterreich ohne Einwilligung des ihm hier
bestellten gerichtlichen Vertreters und des Gerichtes keme gültige Ehe
schließen. In Rücksicht der minderjährigen im Auslande angeworbenen
Recruten, oder ihrer minderjährigen Bräute, wurde insbesondere ange-
ordnet, daß die Werbungsofficiere sich um den erforderlichen väterliche»
oder vormundschaftlichen Consens bewerben, wenn aber solcher nicht zu
erhalten wäre, die Militärbehörden den Verehelichungsconsens nach den
Gesetzen suppliren sollen; es sind die Militärpersonen, ohne eine von
lhren Regimentern, Corps, oder sonst von ihrer vorgesetzten Obrigkeit
beygebrachte schriftliche Erlaubniß sich zu verehelichen nicht fähig. Eine
wider dieses Verboth eingeganqene Ehe ist ungültig mld die Parteyen
sowohl, als der Geistliche straffällig. Diese Vorschrift erstreckt sich auch
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie