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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Volume 2
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Page - 24 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Volume 2

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8"! Shehindcrniß-Diop cnsen. auf die Beurlaubten und auf die Invaliden. Bey Verehelichung be? beurlaubten musi sich die Braut bey der Obrigkeit reversiren, dasi sie in keiner Gelegenheit zum Regiments, zu welchem ihr Mann gehört/ tom° mcn wolle, dagegen muß sich auch der Beurlaubte bey dem Pfarrer ver, bmdüch machen, seine Gattinn, außer wenn er ms Feld, oder zur Exe» cirzeit zum Regiments gehen muß, nicht zu verlasse». Invaliden, die sich vereheligen wollen, müssen, um Erlaubniß zü erhalten, ein obrig, leitliches Zeugniß beybringen, daß die Braut von guter Aufführung sey, Vermögen besitze, oder sich mit der Arbeit ernähren könne, und sich verbindlich mache, im Falle, wenn der Mann wieder zur Dienst» Icisiung gezogen würde, in ihrer Heimath zurückzubleiben, ferner muß die Braut eine» Revers ausstellen, dasi sie weder vom Regiment etwas fordern, noch auf ein Gratiale Anspruch machen wolle. In außerordenk lichen Fallen, oder wo Gefahr auf dem Verzug haftet, wird den Par» teyen verstattet, um die Nachsicht des Aufgeboths bey der Behörde an- zulangen. Hiervon ist zu bemerken: 1) Die Behörde, welche diese Nach» sicht ertheilen kann, ist in der Hauptstadt die Landessielle, in andern Städten, und auf dem Lande das Kreisamt, und im dringendsten Falle einer nahen Todesgefahr auch die Ortsobrigkeit. 2) Jenen, welche von der Behörde dispensirt sind, darf eine weitere geistliche Dispens nicht aufgedrungen werden. 3) Die Dispens darf nur aus wahrhaft wichtigen Ursachen ertheilt und es soll immer getrachtet werden, daß die Verkün- digung, so fern es thunlich ist, wenigstens einmahl geschehe. 4) Wenn die Verkündigung wenigstens einmahl geschieht, so bedarf es keines Ei- des. Wenn aber alle drey Aufgebothe nachgesehen werden, so müssen die Parteyen einen Eid ablegen, daß sie sich keines zwischen ihnen nach dem Ehegesetze bestehenden Hindernisses bewußt seyen. Die Aufneh^ mung dieses Eides kann auch den Ortsobrigkeiten übertragen werden. 5) In den Fallen, wo die Parteyen aus Gewissensantriebe sich zu ^vereheligen wünschen, jedoch durch Ansuchung der Aufgebothsdispens bey der weltlichen Obrigkeit sich zu entdecken Bedenken tragen, und da» her bey der Geistlichkeit Hülfe suchen, wird den Bischöfen erlaubt, un- ter Bestätigung des obwaltenden Gewissensfalles die Ertheilung derDis» vens vom Aufgebothe bey der Landesstelle mit Verschweigung der Nah- men anzusuchen, von welcher auf ein solches bischöfliches Fürwort diese Diüpens erfolgt. Ohne Aufgeboth darf kein Seelsorger unter schwerer Verantwortung eine Trauung vornehmen, wenn ihm nicht die von der weltlichen Behörde erhaltene Nachsicht, oder wenn es eine Militarper« son betrifft, die vom Regimente, Corps, oder der sonst vorgesetzten Obrig- keit beygebrachte Erlaubnis» schriftlich vorgezeigt worden. Eine ohne vor- geschriebenes dreymahliges Aufgeboth, oder eine dießfalls erhaltene Machsicht geschlossene Ehe ist, zwar nicht nach dem canonischen Rechte, jedoch nach dem österr. Ehegesetze ganz ungültig. Die Wirksamkeit des geschehenen Aufgeboths dauert durch sechs Monathe; wird die Trauung nicht binnen sechs Monathen nach dem letzten Aufgebothe vorgenommen, sondern weiter hinaus verschoben, so muß das Aufgeboth wiederhohlt werden. Die Seelsorger sollen aber überhaupt nicht voreilig, sondern erst dann das Aufgeboth der Ehe vornehmen, wenn sich die Brautleute
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Volume 2
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe E-H
Volume
2
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
696
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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