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8"! Shehindcrniß-Diop cnsen.
auf die Beurlaubten und auf die Invaliden. Bey Verehelichung be?
beurlaubten musi sich die Braut bey der Obrigkeit reversiren, dasi sie
in keiner Gelegenheit zum Regiments, zu welchem ihr Mann gehört/ tom°
mcn wolle, dagegen muß sich auch der Beurlaubte bey dem Pfarrer ver,
bmdüch machen, seine Gattinn, außer wenn er ms Feld, oder zur Exe»
cirzeit zum Regiments gehen muß, nicht zu verlasse». Invaliden, die
sich vereheligen wollen, müssen, um Erlaubniß zü erhalten, ein obrig,
leitliches Zeugniß beybringen, daß die Braut von guter Aufführung
sey, Vermögen besitze, oder sich mit der Arbeit ernähren könne, und
sich verbindlich mache, im Falle, wenn der Mann wieder zur Dienst»
Icisiung gezogen würde, in ihrer Heimath zurückzubleiben, ferner muß
die Braut eine» Revers ausstellen, dasi sie weder vom Regiment etwas
fordern, noch auf ein Gratiale Anspruch machen wolle. In außerordenk
lichen Fallen, oder wo Gefahr auf dem Verzug haftet, wird den Par»
teyen verstattet, um die Nachsicht des Aufgeboths bey der Behörde an-
zulangen. Hiervon ist zu bemerken: 1) Die Behörde, welche diese Nach»
sicht ertheilen kann, ist in der Hauptstadt die Landessielle, in andern
Städten, und auf dem Lande das Kreisamt, und im dringendsten Falle
einer nahen Todesgefahr auch die Ortsobrigkeit. 2) Jenen, welche von
der Behörde dispensirt sind, darf eine weitere geistliche Dispens nicht
aufgedrungen werden. 3) Die Dispens darf nur aus wahrhaft wichtigen
Ursachen ertheilt und es soll immer getrachtet werden, daß die Verkün-
digung, so fern es thunlich ist, wenigstens einmahl geschehe. 4) Wenn
die Verkündigung wenigstens einmahl geschieht, so bedarf es keines Ei-
des. Wenn aber alle drey Aufgebothe nachgesehen werden, so müssen
die Parteyen einen Eid ablegen, daß sie sich keines zwischen ihnen nach
dem Ehegesetze bestehenden Hindernisses bewußt seyen. Die Aufneh^
mung dieses Eides kann auch den Ortsobrigkeiten übertragen werden.
5) In den Fallen, wo die Parteyen aus Gewissensantriebe sich zu
^vereheligen wünschen, jedoch durch Ansuchung der Aufgebothsdispens
bey der weltlichen Obrigkeit sich zu entdecken Bedenken tragen, und da»
her bey der Geistlichkeit Hülfe suchen, wird den Bischöfen erlaubt, un-
ter Bestätigung des obwaltenden Gewissensfalles die Ertheilung derDis»
vens vom Aufgebothe bey der Landesstelle mit Verschweigung der Nah-
men anzusuchen, von welcher auf ein solches bischöfliches Fürwort diese
Diüpens erfolgt. Ohne Aufgeboth darf kein Seelsorger unter schwerer
Verantwortung eine Trauung vornehmen, wenn ihm nicht die von der
weltlichen Behörde erhaltene Nachsicht, oder wenn es eine Militarper«
son betrifft, die vom Regimente, Corps, oder der sonst vorgesetzten Obrig-
keit beygebrachte Erlaubnis» schriftlich vorgezeigt worden. Eine ohne vor-
geschriebenes dreymahliges Aufgeboth, oder eine dießfalls erhaltene
Machsicht geschlossene Ehe ist, zwar nicht nach dem canonischen Rechte,
jedoch nach dem österr. Ehegesetze ganz ungültig. Die Wirksamkeit des
geschehenen Aufgeboths dauert durch sechs Monathe; wird die Trauung
nicht binnen sechs Monathen nach dem letzten Aufgebothe vorgenommen,
sondern weiter hinaus verschoben, so muß das Aufgeboth wiederhohlt
werden. Die Seelsorger sollen aber überhaupt nicht voreilig, sondern
erst dann das Aufgeboth der Ehe vornehmen, wenn sich die Brautleute
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie