Page - 140 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Volume 2
Image of the Page - 140 -
Text of the Page - 140 -
l4ft F inanzen . — F inde lhäuse r , k. k.
vivanlci und noch zwey kleinere lateinische Werkchen, die Geschichte
der Moldau und Wallachey betreffend.
Finanzen s. Staatseinkünfte und Staatsschuld.
Finanz ^Intendenz in Dalmatien, hat in der Hauptsache die
, nähmliche Bestimmung, wie die Camera!«Gefallen-Verwaltungen in
den deutschen Provinzen. Doch ist die Cameral-Verwaltung in diesem
Lande überhaupt noch nicht definitiv organisirt, wie denn mehrere Unterbe-
hörden ausdrücklich als bloß provisorische erklärt sind. Hat ihren Sitz in Zara.
Find elhauser k. k. Das Findelhaus zu Wien wurde von Kaiser
Joseph I I . 1784 gegründet, ist der Aufnahme unehelich geborner Kin-
der gewidmet und mit dem Säugammen-Institut, wie mit der allgemeinen
Schutzpocken-Impfanstalt verbunden. Unter einem Director und Vicedi-
rectorsind in selbem 2 Arzte, ein Wundarzt, eine Aufseherinn und 9 Beamte
sammt dem nöthigen Dienstpersonale beschäftigt. Die Zimmer zur Auf»
nähme der Ammen und Findlinge sind licht und geräumig, 72 Betten
sind für Ammen, 150 für Kinder vorhanden. Für Arme und Straßen»
sindlinge, jedoch nur inner den Linien Wien's, ist die Aufnahme unent-
geldlich; Auswärtige und Vermögliche haben nach einer Verordnung vom
31. Oct. 1829 einen Betrag von 294 Gulden C.M. für die Aufnahme eines
unehelichen Kindes zu entrichten, wobey Theilzahlungen gestattet werden.
Durch die Verordnung vom 20. Dec. 1830 wurden nebst dieser Aufnahms-
tare mindere in 3,Abstufungen jedoch ohne gestatteter Theilzahlung be-
stimmt. Für die mindeste Summe von 20 Gulden werden aus den nie-
deren Classen des Gebärhauses oder sonst dürftige, für 50 Gulden hloß
in Niederösterreich geb. uneheliche Kinder oder aus der höchsten Classe des
Gebärhauses aufgenommen. 100 Gulden sind für alle außer Niederösterr.
gebürtige, auch vom Auslande überbrachte derley Kinder zu bezahlen;
für 294 Gulden übernimmt die Findelanstalt wo immer unehelich geborne
Kinder,Wofür aber eine Pstegepartey selbst gewählt, und wenn das Kind vor
Ablauf der mit 10 Jahren festgesetzten Verpfiegsdauer sterben sollte,
der noch übrige Rest der Einlage zurück erhalten werden kann. Sobald
sich für das Kind ein annehmbarer Verpflegsort, meistens auf dem Lande,
gefunden hat, werden sie aus der Anstalt gegen Kostvergütung dahin ab-
gegeben, mit dem 22. Jahre wird der Zögling seiner eigenen Leitung
überlassen. Unbemittelte Mütter sind verpflichtet durch eine gewisse Zeit
nebst ihrem eigenen auch ein fremdes Kind zu saugen und aus ihrer Zahl steht
ei jedermann frey, sich gegen Erlag von 20 Gulden C. M. eine gesunde
und taugliche Amme zu verschaffen. Aber auch den in der Gratis-Gebär-
anstalt entbundenen Müttern, deren Kinder in das Findelhaus unentgeldlich
aufgenommen werden, steht es frey, gegen Erlag von 20 Guld. C. M.
sich von derVerpssichtung des unentgeldlichen Ammendienstes im Findelhause
zu entledigen. Gemäß Verordnung vom 6. May 1833 werden die Auf-
NHhmtaren für Findlinge in Niederösterreich, deren Mütter und zah«
lungspflichtige Verwandten zahlungsunfähig sind, in Zukunft auf die
sämmtlichen Gemeinden jenes Kreises, in welchem die Mutter oder das
Kind (wenn der Geburtsort der Mutter nicht ausgemitrelt werden kann)
geboren worden ist, umgelegt, wie auch die Aufnahmsgebühren für sol-
che in Niederösterreich außer den Linien Wien's geb. Kinder in jedem
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Volume 2
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe E-H
- Volume
- 2
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 696
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie