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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Band 2
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l4ft F inanzen . — F inde lhäuse r , k. k. vivanlci und noch zwey kleinere lateinische Werkchen, die Geschichte der Moldau und Wallachey betreffend. Finanzen s. Staatseinkünfte und Staatsschuld. Finanz ^Intendenz in Dalmatien, hat in der Hauptsache die , nähmliche Bestimmung, wie die Camera!«Gefallen-Verwaltungen in den deutschen Provinzen. Doch ist die Cameral-Verwaltung in diesem Lande überhaupt noch nicht definitiv organisirt, wie denn mehrere Unterbe- hörden ausdrücklich als bloß provisorische erklärt sind. Hat ihren Sitz in Zara. Find elhauser k. k. Das Findelhaus zu Wien wurde von Kaiser Joseph I I . 1784 gegründet, ist der Aufnahme unehelich geborner Kin- der gewidmet und mit dem Säugammen-Institut, wie mit der allgemeinen Schutzpocken-Impfanstalt verbunden. Unter einem Director und Vicedi- rectorsind in selbem 2 Arzte, ein Wundarzt, eine Aufseherinn und 9 Beamte sammt dem nöthigen Dienstpersonale beschäftigt. Die Zimmer zur Auf» nähme der Ammen und Findlinge sind licht und geräumig, 72 Betten sind für Ammen, 150 für Kinder vorhanden. Für Arme und Straßen» sindlinge, jedoch nur inner den Linien Wien's, ist die Aufnahme unent- geldlich; Auswärtige und Vermögliche haben nach einer Verordnung vom 31. Oct. 1829 einen Betrag von 294 Gulden C.M. für die Aufnahme eines unehelichen Kindes zu entrichten, wobey Theilzahlungen gestattet werden. Durch die Verordnung vom 20. Dec. 1830 wurden nebst dieser Aufnahms- tare mindere in 3,Abstufungen jedoch ohne gestatteter Theilzahlung be- stimmt. Für die mindeste Summe von 20 Gulden werden aus den nie- deren Classen des Gebärhauses oder sonst dürftige, für 50 Gulden hloß in Niederösterreich geb. uneheliche Kinder oder aus der höchsten Classe des Gebärhauses aufgenommen. 100 Gulden sind für alle außer Niederösterr. gebürtige, auch vom Auslande überbrachte derley Kinder zu bezahlen; für 294 Gulden übernimmt die Findelanstalt wo immer unehelich geborne Kinder,Wofür aber eine Pstegepartey selbst gewählt, und wenn das Kind vor Ablauf der mit 10 Jahren festgesetzten Verpfiegsdauer sterben sollte, der noch übrige Rest der Einlage zurück erhalten werden kann. Sobald sich für das Kind ein annehmbarer Verpflegsort, meistens auf dem Lande, gefunden hat, werden sie aus der Anstalt gegen Kostvergütung dahin ab- gegeben, mit dem 22. Jahre wird der Zögling seiner eigenen Leitung überlassen. Unbemittelte Mütter sind verpflichtet durch eine gewisse Zeit nebst ihrem eigenen auch ein fremdes Kind zu saugen und aus ihrer Zahl steht ei jedermann frey, sich gegen Erlag von 20 Gulden C. M. eine gesunde und taugliche Amme zu verschaffen. Aber auch den in der Gratis-Gebär- anstalt entbundenen Müttern, deren Kinder in das Findelhaus unentgeldlich aufgenommen werden, steht es frey, gegen Erlag von 20 Guld. C. M. sich von derVerpssichtung des unentgeldlichen Ammendienstes im Findelhause zu entledigen. Gemäß Verordnung vom 6. May 1833 werden die Auf- NHhmtaren für Findlinge in Niederösterreich, deren Mütter und zah« lungspflichtige Verwandten zahlungsunfähig sind, in Zukunft auf die sämmtlichen Gemeinden jenes Kreises, in welchem die Mutter oder das Kind (wenn der Geburtsort der Mutter nicht ausgemitrelt werden kann) geboren worden ist, umgelegt, wie auch die Aufnahmsgebühren für sol- che in Niederösterreich außer den Linien Wien's geb. Kinder in jedem
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Band 2
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe E-H
Band
2
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
696
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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