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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe E-H, Volume 2
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AM General-Mil itär? Commandcn. Generals, oder feines Stellvertreters, ihre Geschäfte in besondern Sitzun» gen durch mehrere Referenten (2 Landräthe und 2 General-Auditor-Lieu- tenants in Wien; gewöhnlich 2 Landräthe, l General-Auditor-Lieute- nant und 1 Stabsauditor; im lomb.-venet. Königreiche, in Dalmatien, in Ungarn, den Neben- und Gränzländern und Siebenbürgen nur die beyden letzten; oder nur einer von beyden) behandelt; es ist aber den^ noch ein integrirender Theil des General-Commando's. Das ^u6>c. delez. ist die Generalgerichtsstelle in bürgert. Streitsachen und in Ge- schäften des adeligen Richteramtes für alle zur Militär-Gerichtsbar- keit gehörigen Personen, welche sich im Bezirke des General -Com- mando aufhalten, und keinen besondern Gerichtsstand haben; über- dies; aber sind dieser Stelle noch insbesondere zugewiesen: 1) Alle Regi- menter und Corps, wenn sie in corpore belangt werden. 2) Alle com« mandirten, beurlaubten und durchreisenden k. k. Militärpersonen, deren Gerichtsstand sich nicht im Landesbezirke des General-Commando's befindet, wenn sie in Rechtsangelegenheiten belangt werden. „3) Der landesfürst- liche Fiscus, wenn er wegen einer das Militär-Ararium betreffenden Förderung als Kläger oder Beklagter auftritt. 4) Die über die Gültig- keit der Ehe, oder wegen einer wirklichen Trennung des Ehebandes ent- stehenden Processe zwischen Militärpersonen ohne Unterschied, ob sie ei- nen eigenen Gerichtsstand haben, oder nicht, in so fern nicht bey dem erwiesenen Verbrechen der zweyfachen Ehe der Criminal» Richter zu ent- scheiden hat. 5) Die Verhandlung der Frage, ob ein durch längere Zeit abwesender Ehegatte für todt zu erklären, und dem Anwesenden die Er- laubniß zur zweyten Ehe zu schreiten, zu ertheilen sey. 6) Die Amorti- sirung der öffentlichen Fonds-Obligationen, jedoch mit'Ausnahme jener inländischen Staatspapiere, welche nicht auf einen bestimmten Nahmen aus- gestellt sind..Dem ^ludiciu delegato inWien sind noch ferner ausschließend zugewiesen : a) Alle im Auslande sich aufhältenden Militärpersonen, wenn sie nicht zu einem mit eigener Iurisdiction versehenen.Militärkörper ge- hören, d) Alle Processe, welche Militär-Rechnungsleger aus was immer für einem Lande, wenn sie sich gegen eineBuchhaltereyerledigung beschwert finden, anhängig machen., — Jedes >Iudic. deleg. ist für die Rechtma» ßigkeit der in den Rathssitzungen vorkommenden Beschlüsse, für die Zweck- mäßigkeit aller Verfügungen, dann für die genaue Ordnung und Rich- tigkeit in dem vorgeschriebenen Geschäftsgange in corpore zuerst ui'ld vorzüglich verantwortlich. Die persönliche Verantwortlichkeit jedes einzel- nen Beamten gegen die Stelle selbst aber ist von den, in der für jedes ^udio. dele^. in. in. oder pure militare erflossenen Instruction, ihm zugewiesenen Verrichtungen und auferlegten Pflichten abhängig, und in so fern über das Benehmen beym Einreichungsprotocoll, bey Ausarbei- tung der Referate, beym Vortrage, bey der Abstimmung und Führung des Rathsprotocolls, dann über die Manipulation der Registratur, in diesen Instructionen nicht etwas besonders verordnet ist, sind die ^u- cNcia delezala zur Befolgung des 3. Abschnitts der Instruction für das allgemeine Militär - Appellationsgevicht (vom 5. Dec. 1892) an- gewiesen, und damit auch das Obergericht die Überzeugung erlange, daß jcdes ^udic. deleg. in der Verhandlung aller vorkommenden Geschäfte
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe E-H, Volume 2
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe E-H
Volume
2
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
696
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
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