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AM General-Mil itär? Commandcn.
Generals, oder feines Stellvertreters, ihre Geschäfte in besondern Sitzun»
gen durch mehrere Referenten (2 Landräthe und 2 General-Auditor-Lieu-
tenants in Wien; gewöhnlich 2 Landräthe, l General-Auditor-Lieute-
nant und 1 Stabsauditor; im lomb.-venet. Königreiche, in Dalmatien, in
Ungarn, den Neben- und Gränzländern und Siebenbürgen nur die
beyden letzten; oder nur einer von beyden) behandelt; es ist aber den^
noch ein integrirender Theil des General-Commando's. Das ^u6>c.
delez. ist die Generalgerichtsstelle in bürgert. Streitsachen und in Ge-
schäften des adeligen Richteramtes für alle zur Militär-Gerichtsbar-
keit gehörigen Personen, welche sich im Bezirke des General -Com-
mando aufhalten, und keinen besondern Gerichtsstand haben; über-
dies; aber sind dieser Stelle noch insbesondere zugewiesen: 1) Alle Regi-
menter und Corps, wenn sie in corpore belangt werden. 2) Alle com«
mandirten, beurlaubten und durchreisenden k. k. Militärpersonen, deren
Gerichtsstand sich nicht im Landesbezirke des General-Commando's befindet,
wenn sie in Rechtsangelegenheiten belangt werden. „3) Der landesfürst-
liche Fiscus, wenn er wegen einer das Militär-Ararium betreffenden
Förderung als Kläger oder Beklagter auftritt. 4) Die über die Gültig-
keit der Ehe, oder wegen einer wirklichen Trennung des Ehebandes ent-
stehenden Processe zwischen Militärpersonen ohne Unterschied, ob sie ei-
nen eigenen Gerichtsstand haben, oder nicht, in so fern nicht bey dem
erwiesenen Verbrechen der zweyfachen Ehe der Criminal» Richter zu ent-
scheiden hat. 5) Die Verhandlung der Frage, ob ein durch längere Zeit
abwesender Ehegatte für todt zu erklären, und dem Anwesenden die Er-
laubniß zur zweyten Ehe zu schreiten, zu ertheilen sey. 6) Die Amorti-
sirung der öffentlichen Fonds-Obligationen, jedoch mit'Ausnahme jener
inländischen Staatspapiere, welche nicht auf einen bestimmten Nahmen aus-
gestellt sind..Dem ^ludiciu delegato inWien sind noch ferner ausschließend
zugewiesen : a) Alle im Auslande sich aufhältenden Militärpersonen, wenn
sie nicht zu einem mit eigener Iurisdiction versehenen.Militärkörper ge-
hören, d) Alle Processe, welche Militär-Rechnungsleger aus was immer
für einem Lande, wenn sie sich gegen eineBuchhaltereyerledigung beschwert
finden, anhängig machen., — Jedes >Iudic. deleg. ist für die Rechtma»
ßigkeit der in den Rathssitzungen vorkommenden Beschlüsse, für die Zweck-
mäßigkeit aller Verfügungen, dann für die genaue Ordnung und Rich-
tigkeit in dem vorgeschriebenen Geschäftsgange in corpore zuerst ui'ld
vorzüglich verantwortlich. Die persönliche Verantwortlichkeit jedes einzel-
nen Beamten gegen die Stelle selbst aber ist von den, in der für jedes
^udio. dele^. in. in. oder pure militare erflossenen Instruction, ihm
zugewiesenen Verrichtungen und auferlegten Pflichten abhängig, und in
so fern über das Benehmen beym Einreichungsprotocoll, bey Ausarbei-
tung der Referate, beym Vortrage, bey der Abstimmung und Führung
des Rathsprotocolls, dann über die Manipulation der Registratur, in
diesen Instructionen nicht etwas besonders verordnet ist, sind die ^u-
cNcia delezala zur Befolgung des 3. Abschnitts der Instruction für
das allgemeine Militär - Appellationsgevicht (vom 5. Dec. 1892) an-
gewiesen, und damit auch das Obergericht die Überzeugung erlange, daß
jcdes ^udic. deleg. in der Verhandlung aller vorkommenden Geschäfte
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe E-H, Band 2
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe E-H
- Band
- 2
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 696
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie