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l l s I u d e n <l h e n.
racher-, Diessing-, Schwarzlacken-, Weidhof-, Hauserer-, Wild- und
Waldsee, so wie die Bergseen zwischen den Seethaler und Iudenburger
Alpen. — Der Kreis hat vortrefflichen Flachsbau, vieles Wildpret, auf
den Hohen der Alpen auch Gemsen, kostbares wildes Gefiugel, schöne
Hornviehzucht mit Alpenwirthschaft, einen starken Pferdeschlag und die
edelsten Fischgattungen, vorzüglich im Grundelsee.
Iudenehen. Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Ver-
lobten die Bewilligung von dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke
sich die Hauptgemeinde befindet, welcher ein und der andere Theil ein-
verleibt ist. Das Ehehindernisi der Verwandtschaft erstreckt sich unter
Seitenvenvandten bey den Juden nicht weiter, als auf die Ehe zwischen
Bruder und Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders oder
ihrer Schwester; das Ehehinderniß der Schwägerschaft aber wird auf
nachstehende Personen beschränkt: Nach aufgelöster Ehe ist der Mann
nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender
Linie, noch auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt,
einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch
auch ihres Mannes Bruder, noch einen S>ohn oder Enkel von ihres
Mannes Bruder oder Schwester zu eheligen. Die Verkündigung derI.
muß in der Synagoge oder in dem gemeinschaftlichen Bethhause, wo
aber kein solches besteht, von der Ortsobrigkeit an die Haupt-und be-
sondere Gemeinde, welcher ein und der andere verlobte Theil einverleibt
ist, in 3 nach einander folgenden Sabbath- oder Feyertagen ordentlich
geschehen. Die Trauung muß von dem Rabbiner oder Religionslehrer
der Hauptgemeinde des einen oder andern verlobten Theils, nachdem sie
sich mit den erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegenwart
zweyer Zeugen vollzogen werden. Der Religionslehrer kann auch den
Rabbiner einer andern Gemeinde zur Trauung bestellen. Die vollzogene
Trauungshandlung hat der ordentliche Rabbiner in der Landessprache in
das Trauungsbuch gehörig einzutragen, die von den Verlobten beyge«
brachten nothwendigen Zeugnisse mit der Neihenzahl, unter welcher die
Getrauten dem Trauungsbuche einverleibt worden sind, zu bezeichnen,
und dem Trauungsbuche anzuheften. — Eine Iudenehe, welche ohne
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen wird, ist ungültig.
Eine gültig geschlossene Ehe der Juden kann mit ihrer wechselseitigen
freyen Einwilligung, vermittelst eines von dem Manne der Frau gege-
benen Scheidebriefes, getrennt werden, jedoch müssen sich die Ehegatten
zuerst ihrer Trennung wegen bey ihrem Religionslehrer melden, welcher
die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Wiedervereinigung zu versuchen,
und nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches
Zeugniß auszustellen hat, daß er die ihm auferlegte Pflicht erfüllt, un-
geachtet aller seiner Bemühungen aber die Ehegatten von ihrem Ent-
schlüsse abzubringen nicht vermochte. Mit diesem Zeugnisse müssen beyde
Ehegatten vor dem Landrecht des Bezirks, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, erscheinen. Findet diese Oerichtsbehörde aus den Umständen,
daß zu der Wiedervereinigung noch einige Hoffnung vorhanden ist, s»
soll sie die Ehescheidung nicht sogleich bewilligen, sondern die Ehegatten
auf ein oder zwey Monathe zurückweisen. Nur wenn auch dieses fruchtlos
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie