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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 118 -
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Seite - 118 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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l l s I u d e n <l h e n. racher-, Diessing-, Schwarzlacken-, Weidhof-, Hauserer-, Wild- und Waldsee, so wie die Bergseen zwischen den Seethaler und Iudenburger Alpen. — Der Kreis hat vortrefflichen Flachsbau, vieles Wildpret, auf den Hohen der Alpen auch Gemsen, kostbares wildes Gefiugel, schöne Hornviehzucht mit Alpenwirthschaft, einen starken Pferdeschlag und die edelsten Fischgattungen, vorzüglich im Grundelsee. Iudenehen. Zur Schließung einer gültigen Ehe müssen die Ver- lobten die Bewilligung von dem Kreisamte bewirken, in dessen Bezirke sich die Hauptgemeinde befindet, welcher ein und der andere Theil ein- verleibt ist. Das Ehehindernisi der Verwandtschaft erstreckt sich unter Seitenvenvandten bey den Juden nicht weiter, als auf die Ehe zwischen Bruder und Schwester und einem Sohne oder Enkel ihres Bruders oder ihrer Schwester; das Ehehinderniß der Schwägerschaft aber wird auf nachstehende Personen beschränkt: Nach aufgelöster Ehe ist der Mann nicht befugt, eine Verwandte seines Weibes in auf- und absteigender Linie, noch auch seines Weibes Schwester; und das Weib ist nicht befugt, einen Verwandten ihres Mannes in auf- und absteigender Linie, noch auch ihres Mannes Bruder, noch einen S>ohn oder Enkel von ihres Mannes Bruder oder Schwester zu eheligen. Die Verkündigung derI. muß in der Synagoge oder in dem gemeinschaftlichen Bethhause, wo aber kein solches besteht, von der Ortsobrigkeit an die Haupt-und be- sondere Gemeinde, welcher ein und der andere verlobte Theil einverleibt ist, in 3 nach einander folgenden Sabbath- oder Feyertagen ordentlich geschehen. Die Trauung muß von dem Rabbiner oder Religionslehrer der Hauptgemeinde des einen oder andern verlobten Theils, nachdem sie sich mit den erforderlichen Zeugnissen ausgewiesen haben, in Gegenwart zweyer Zeugen vollzogen werden. Der Religionslehrer kann auch den Rabbiner einer andern Gemeinde zur Trauung bestellen. Die vollzogene Trauungshandlung hat der ordentliche Rabbiner in der Landessprache in das Trauungsbuch gehörig einzutragen, die von den Verlobten beyge« brachten nothwendigen Zeugnisse mit der Neihenzahl, unter welcher die Getrauten dem Trauungsbuche einverleibt worden sind, zu bezeichnen, und dem Trauungsbuche anzuheften. — Eine Iudenehe, welche ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen wird, ist ungültig. Eine gültig geschlossene Ehe der Juden kann mit ihrer wechselseitigen freyen Einwilligung, vermittelst eines von dem Manne der Frau gege- benen Scheidebriefes, getrennt werden, jedoch müssen sich die Ehegatten zuerst ihrer Trennung wegen bey ihrem Religionslehrer melden, welcher die nachdrücklichsten Vorstellungen zur Wiedervereinigung zu versuchen, und nur dann, wenn der Versuch fruchtlos ist, ihnen ein schriftliches Zeugniß auszustellen hat, daß er die ihm auferlegte Pflicht erfüllt, un- geachtet aller seiner Bemühungen aber die Ehegatten von ihrem Ent- schlüsse abzubringen nicht vermochte. Mit diesem Zeugnisse müssen beyde Ehegatten vor dem Landrecht des Bezirks, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, erscheinen. Findet diese Oerichtsbehörde aus den Umständen, daß zu der Wiedervereinigung noch einige Hoffnung vorhanden ist, s» soll sie die Ehescheidung nicht sogleich bewilligen, sondern die Ehegatten auf ein oder zwey Monathe zurückweisen. Nur wenn auch dieses fruchtlos
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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