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138 Rärnthen. I I . Geographie und Statistik.
über welche sie sogar die Landeshoheit in Anspruch genommen haben,
und Salzburg übte sie auch wenigstens in der Herrschaft Lengberg
noch bis zu den neuesten Zeiten aus. Die übrigen Salzburgischen Be-
sitzungen aber wurden beständig als der Hoheit der karnthner. Herzoge
unterworfen angesehen, und Bamberg verkaufte 1759 seine in K.
besmdlichen Herrschaften mit allen Rechten und allem Nutzeigenthume
an Osterreich. Die übrigen Landstande (und unter solchen auch die Fürst:
Bischöfe von Ourk und Lavant) waren stets in denselben Verhält-
nissen zu den Landesfürsten, wie in den übrigen osterr. Provinzen, und
hatten auch die nähmliche Eintheilung in die 4 Stände: Der höhern
Geistlichkeit oder der Bischöfe und Prälaten, der Herren, der Ritter
und der landesfürstl. Städte und Märkte. Das alte kärnthnerische Lan-
deswapen besteht aus einem goldenen Schilde mit 3 über einander ste-
henden schwarzen Löwen; zu diesem ist spater ein zweyter, nun links
angeschlossener/ rother Schild gekommen, welcher einen silbernen Quer,
balken in der Mitte hat. Die Provinz K. hatte lange ihre eigene Ver-
waltung im Lande, welche den Titel einer kärnthnerischen Landeshauptl
Mannschaft führte. Unter Kaiser Joseph I I . wurde allen innerösterr.
Provinzen ein Gubernium vorgesetzt, welches zu Gratz seinen Sitz
hatte. —Unter Leopold I I . erhielt wieder jede Provinz ihre eigene
polirische Administration; dann wurden die Landesstellen von Steyer-
mark und K. vereinigt, und jetzt ist das zu Laib ach niedergesetzte. Gu-
bernium auch die Landesstelle für K. — Die ersten administrativen poli«
tischen Behörden in dieser Provinz sind also die beyden Kreisämter zu
K lagenfur t (für Unterkarnthen) und zu Vi l lach (fur Oberkämthen),
welchen im erstem Kreise 70, im letztern aber 14 Bezirks- Commissariate,
zur unmittelbaren Geschäftsbesorgung zugewiesen sind. Dafür hat das
bisher sogenannte innerösterr.-küstenländische Appellations- und Crimi-
nal - Obergericht als Mittel-Justizbehörde zu K l ag enfur t seinen
Sitz. Unter demselben stehen in dieser Provinz alle Primär-Justizbe-
hörden, nähmlich das Stadt- und Landrecht, zugleich Criminal- und
Wechselgericht erster Instanz im HerzogthumeK. zu K lag enfurt ; das
k. k. Berggericht zu Klag enfur t und die 470 Orts- und Patrimo-
nialgerichte (der Magistrate und Dominien), wovon manche zugleich
Landgerichte oder Criminal-Behörden erster Instanz sind. Vorsteher der
geistlichen Angelegenheiten der Mehrzahl der Landeseinwohner, die sich
zur katholischen Religion bekennen, sind die Bischöfe von Gurk(zu
Klagenfur t ) und von Lavant (zu S t . Andrä). Beyde Bischü-
mer haben ursprünglich die Erzbischöfe von Sa lzburg gestiftet, deren
Diöcese in älterer Zeit sich noch weit über K. hinaus erstreckte, und die
Würdenträger in beyden Bisthümern führen seit frühen Zeiten den fürst-
lichen Titel. — Der Ordinariats - Bezirk des Gurker Bisthums begreift
die westliche größere Hälfte des Klagenfurter Kreises sammt dem ganzen
Villacher Kreise. Der Kirchsprengel des Lavanter Bisthums (zu wel-
chem auch der Cyllier Kreis in Steyermark gehört) begreift in K. nur
den kleinen Theil des Klagenfurter Kreises. Schon frühe hatte hier L u-
t Her's Lehre Aufnahme bey den Einwohnern, besonders inOberkärnthen
gefunden, und sich vom Jahre 1563 an, als der erste Prediger Khnor
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie