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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 138 -
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138 Rärnthen. I I . Geographie und Statistik. über welche sie sogar die Landeshoheit in Anspruch genommen haben, und Salzburg übte sie auch wenigstens in der Herrschaft Lengberg noch bis zu den neuesten Zeiten aus. Die übrigen Salzburgischen Be- sitzungen aber wurden beständig als der Hoheit der karnthner. Herzoge unterworfen angesehen, und Bamberg verkaufte 1759 seine in K. besmdlichen Herrschaften mit allen Rechten und allem Nutzeigenthume an Osterreich. Die übrigen Landstande (und unter solchen auch die Fürst: Bischöfe von Ourk und Lavant) waren stets in denselben Verhält- nissen zu den Landesfürsten, wie in den übrigen osterr. Provinzen, und hatten auch die nähmliche Eintheilung in die 4 Stände: Der höhern Geistlichkeit oder der Bischöfe und Prälaten, der Herren, der Ritter und der landesfürstl. Städte und Märkte. Das alte kärnthnerische Lan- deswapen besteht aus einem goldenen Schilde mit 3 über einander ste- henden schwarzen Löwen; zu diesem ist spater ein zweyter, nun links angeschlossener/ rother Schild gekommen, welcher einen silbernen Quer, balken in der Mitte hat. Die Provinz K. hatte lange ihre eigene Ver- waltung im Lande, welche den Titel einer kärnthnerischen Landeshauptl Mannschaft führte. Unter Kaiser Joseph I I . wurde allen innerösterr. Provinzen ein Gubernium vorgesetzt, welches zu Gratz seinen Sitz hatte. —Unter Leopold I I . erhielt wieder jede Provinz ihre eigene polirische Administration; dann wurden die Landesstellen von Steyer- mark und K. vereinigt, und jetzt ist das zu Laib ach niedergesetzte. Gu- bernium auch die Landesstelle für K. — Die ersten administrativen poli« tischen Behörden in dieser Provinz sind also die beyden Kreisämter zu K lagenfur t (für Unterkarnthen) und zu Vi l lach (fur Oberkämthen), welchen im erstem Kreise 70, im letztern aber 14 Bezirks- Commissariate, zur unmittelbaren Geschäftsbesorgung zugewiesen sind. Dafür hat das bisher sogenannte innerösterr.-küstenländische Appellations- und Crimi- nal - Obergericht als Mittel-Justizbehörde zu K l ag enfur t seinen Sitz. Unter demselben stehen in dieser Provinz alle Primär-Justizbe- hörden, nähmlich das Stadt- und Landrecht, zugleich Criminal- und Wechselgericht erster Instanz im HerzogthumeK. zu K lag enfurt ; das k. k. Berggericht zu Klag enfur t und die 470 Orts- und Patrimo- nialgerichte (der Magistrate und Dominien), wovon manche zugleich Landgerichte oder Criminal-Behörden erster Instanz sind. Vorsteher der geistlichen Angelegenheiten der Mehrzahl der Landeseinwohner, die sich zur katholischen Religion bekennen, sind die Bischöfe von Gurk(zu Klagenfur t ) und von Lavant (zu S t . Andrä). Beyde Bischü- mer haben ursprünglich die Erzbischöfe von Sa lzburg gestiftet, deren Diöcese in älterer Zeit sich noch weit über K. hinaus erstreckte, und die Würdenträger in beyden Bisthümern führen seit frühen Zeiten den fürst- lichen Titel. — Der Ordinariats - Bezirk des Gurker Bisthums begreift die westliche größere Hälfte des Klagenfurter Kreises sammt dem ganzen Villacher Kreise. Der Kirchsprengel des Lavanter Bisthums (zu wel- chem auch der Cyllier Kreis in Steyermark gehört) begreift in K. nur den kleinen Theil des Klagenfurter Kreises. Schon frühe hatte hier L u- t Her's Lehre Aufnahme bey den Einwohnern, besonders inOberkärnthen gefunden, und sich vom Jahre 1563 an, als der erste Prediger Khnor
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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