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34-z L a n d r e ch t e.
landesfürstlichen Lehenangelegenheiten. 6) Die milden Stiftungen in
allen entstehenden Streitigkeiten.'?) Die landesfürstlichen Pfarren und
Benesicien, dann die von aufgelassenen Stiften, Klöstern oder sonsti-
gen Bruderschaften entstandenen Vermogenschaften, so lange dieselben
unter der Ärarialverwaltung stehen. 3) Jene Kirchen, worüber dem
Landesfürsten oder dem Religionsfond das Patronatsrecht zusteht. 9)
Streitigkeiten zwischen Outsunterthanen und ihren rechtmäßigen Herr,
schaften und Obrigkeiten, in so ferne sie nicht zur politischen Verhand-
lung geeignet sind, der Unterchan mag hierbey als Kläger oder Beklag-
ter auftreten; die Klage mag übrigens den nexum 5ubduelae betreffm
oder nichr. Die Unterthanen genießen in diesen Streitfällen die unent-
geldliche Vertretung durch einen beym Fiscalamt eigens bestellten Unter-
chans-Advocaten. Es steht dem Unterchan zwar frey, in Streitigkei-
ten mit seiner Herrschaft der Wohlthat der siscalämtlichen Vertretung
sich zu begeben; doch muß er, wenn er einen andern Sachwalter aus-
drücklich verlangt, über die Wohlchat, die ihm dadurch entgeht, durch
das Kreisamt umständlich belehrt und vor Schaden gewarnt werden.
Übrigens sind die Unterthansstreitigkeiten auch in dem Falle vor dem Land-
rechte der Provinz zu verhandeln, wenn der Unterthan sich der fiscalämt-
lichen Vertretung begeben hat. 10) Die Vertheidigung des Ehebandes,
wenn es sich um die Ungültig - Erklärung oder Trennung einer Ehe han-
delt; insbesondere dann, wenn die Todeserklärung eines Abwesenden von
dessen zurückgelassenen Ehegatten der Wiederverehligung wegen nachge-
sucht wird, wie auch, wenn aus dieser Ursache über den wirklich erfolg«
ren Tod eines Vermißten in Ermanglung eines Todtenscheines oder einer
andern derley öffentlichen Urkunde der Beweis durch Zeugen angebothen
wird. Bey Iudenehen hat jedoch keine fiscalämtliche Vertretung, und wenn
eine Iudenehe ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen
worden ist, gar keine förmliche gerichtliche Verhandlung über ihre Un-
gültigkeit einzutreten, indem eine solche Iudenehe an sich ungültia, als
eigentlich gar nicht zu Stande gekommen, angesehen wird. Als delensor
matrimonii kann übrigens von dem Landrechte auch ein anderer verstän-
diger und rechtschaffener Mann aufgestellt werden, ohne daß jedoch durch
diesen Umstand oder durch das gänzliche Wegfallen eines Vertheidigers
des Ehebandes bey den Verhandlungen über die Trennung derIudenehen
die ausschließende Competenz des Landrechtes für derley Ehestreitigkeiten
eine Änderung erleidet. Nur die im Ascher Bezirke in Böhmen sich erge-
benden Ehestreitigkeiten können weder der Vertretung des Fiscalamtes
unterzogen, noch an das böhmische Landrecht gewiesen werden, sondern
sie sind der Verhandlung und Urtheilsschöpfung des Ascher Civilgerichts
vorbehalten, von wo sie gleich allen andern Civilstreitigkeiten den Appel-
lations- und Revisionszug zu nehmen haben. Eine weitere Ausnahme
tritt endlich dann ein, wenn das vollbrachte Verbrechen der Bigamie
beym Criminalgerichte rechtlich erwiesen und die Ungültigkeitserklärung
der Ehe nothwendig ist; denn unter diesen Voraussetzungen ist die Ein-
leitung eines weiteren Verfahrens bey dem Landrechte überflüssig, und das
Criminalurtheil hinreichend. Wenn in einem Streite das Fiscalamt so-
wohl den Klager als den Geklagten zu vertreten hätte, soll dasselbe von
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie