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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 342 -
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34-z L a n d r e ch t e. landesfürstlichen Lehenangelegenheiten. 6) Die milden Stiftungen in allen entstehenden Streitigkeiten.'?) Die landesfürstlichen Pfarren und Benesicien, dann die von aufgelassenen Stiften, Klöstern oder sonsti- gen Bruderschaften entstandenen Vermogenschaften, so lange dieselben unter der Ärarialverwaltung stehen. 3) Jene Kirchen, worüber dem Landesfürsten oder dem Religionsfond das Patronatsrecht zusteht. 9) Streitigkeiten zwischen Outsunterthanen und ihren rechtmäßigen Herr, schaften und Obrigkeiten, in so ferne sie nicht zur politischen Verhand- lung geeignet sind, der Unterchan mag hierbey als Kläger oder Beklag- ter auftreten; die Klage mag übrigens den nexum 5ubduelae betreffm oder nichr. Die Unterthanen genießen in diesen Streitfällen die unent- geldliche Vertretung durch einen beym Fiscalamt eigens bestellten Unter- chans-Advocaten. Es steht dem Unterchan zwar frey, in Streitigkei- ten mit seiner Herrschaft der Wohlthat der siscalämtlichen Vertretung sich zu begeben; doch muß er, wenn er einen andern Sachwalter aus- drücklich verlangt, über die Wohlchat, die ihm dadurch entgeht, durch das Kreisamt umständlich belehrt und vor Schaden gewarnt werden. Übrigens sind die Unterthansstreitigkeiten auch in dem Falle vor dem Land- rechte der Provinz zu verhandeln, wenn der Unterthan sich der fiscalämt- lichen Vertretung begeben hat. 10) Die Vertheidigung des Ehebandes, wenn es sich um die Ungültig - Erklärung oder Trennung einer Ehe han- delt; insbesondere dann, wenn die Todeserklärung eines Abwesenden von dessen zurückgelassenen Ehegatten der Wiederverehligung wegen nachge- sucht wird, wie auch, wenn aus dieser Ursache über den wirklich erfolg« ren Tod eines Vermißten in Ermanglung eines Todtenscheines oder einer andern derley öffentlichen Urkunde der Beweis durch Zeugen angebothen wird. Bey Iudenehen hat jedoch keine fiscalämtliche Vertretung, und wenn eine Iudenehe ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen worden ist, gar keine förmliche gerichtliche Verhandlung über ihre Un- gültigkeit einzutreten, indem eine solche Iudenehe an sich ungültia, als eigentlich gar nicht zu Stande gekommen, angesehen wird. Als delensor matrimonii kann übrigens von dem Landrechte auch ein anderer verstän- diger und rechtschaffener Mann aufgestellt werden, ohne daß jedoch durch diesen Umstand oder durch das gänzliche Wegfallen eines Vertheidigers des Ehebandes bey den Verhandlungen über die Trennung derIudenehen die ausschließende Competenz des Landrechtes für derley Ehestreitigkeiten eine Änderung erleidet. Nur die im Ascher Bezirke in Böhmen sich erge- benden Ehestreitigkeiten können weder der Vertretung des Fiscalamtes unterzogen, noch an das böhmische Landrecht gewiesen werden, sondern sie sind der Verhandlung und Urtheilsschöpfung des Ascher Civilgerichts vorbehalten, von wo sie gleich allen andern Civilstreitigkeiten den Appel- lations- und Revisionszug zu nehmen haben. Eine weitere Ausnahme tritt endlich dann ein, wenn das vollbrachte Verbrechen der Bigamie beym Criminalgerichte rechtlich erwiesen und die Ungültigkeitserklärung der Ehe nothwendig ist; denn unter diesen Voraussetzungen ist die Ein- leitung eines weiteren Verfahrens bey dem Landrechte überflüssig, und das Criminalurtheil hinreichend. Wenn in einem Streite das Fiscalamt so- wohl den Klager als den Geklagten zu vertreten hätte, soll dasselbe von
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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