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dernisi der Umstände das nöthige Provisionale vorzukehren. Zur Begrün-
dung der landrechtlichen Gerichtsbarkeit über einen Militaristen werden /
nach dem Inhalte der Hof-Entschließung v^om 19. März 1785, beyde
Eigenschaften, daß er Landstand und Besitzer einer ständischen Gilte sey,
vereinigt erfordert. Ein Maltheser-Ordensritter erlangt durch den bloß
lebenslänglichen Genuß eines, dem ritterlichen Maltheser-Orden eigen-
thümlich gehörigen, landtäflichen Gutes keineswegs die Eigenschaft eines
begüterten Landstandes. —XV. Die Gemahlinnen derMilitarsversonen,
welche für ihre Person begüterte Landständinnen sind. — XVI. Jeder,
der sich über einen ihm eigenen in- oder ausländischen Adel auszuweisen
vermag. Unter dem Ausdrucke auswärtiger Adel ist jedoch nur der von
Regenren ordentlicher Staaten ertheilte, so wie jener von einem Reichs-
stande des ehemahligen deutschen Reiches verliehene Adel gemeint, von
welchem gezeigt ist, daß er von einem Churfürsten oder zur Adelung
von dem Kaiser eigens berechtigten mit der cominva mäjor versehe-
nen Reichsstande verliehen worden. Übrigens sollen jene k. k. Beamte
und Unterthanen, welche seit dein 31. Jänner 1767, wo nähmlich
das Einverständnis; mit der deutschen Reichskanzlei) in Rücksicht der
Srandeserheb^mgen getroffen worden, ohne landesfürstliche Erlaubniß
von einem fremden Reichsstande geadelt worden, in den k. k. Erbländern
nicht dafür erkannt, mithin auch des den Adeligen bestimmten Gerichts-
standes nicht theilhaftig werden können. Hier muß noch bemerkt werden,
daß derjenige, welcher nach derIurisdictionsnorm in einem der böhmisch-
österr. Erbländer zum adeligen Gerichte ausdrücklich gehört , auch in
den übrigen Erbländern dem adeligen Gerichte zu unterstehen habe, und
daß die Adeligen > die was imme '^ für eine Handlung oder Gewerbe trei-
ben, deßhalb den Vorzug der adeligen Instanz nicht verlieren. —XVI I .
Alle Unadeligen, die mit einem österr. Ritterorden betheilt sind, jedoch
nur für ihre Person. Die Ritter des ehemahligen italienischen Ordens der
eisernen Krone genießen jedoch nicht die Vorrechte der Ritter des neuen
osterr. Ordens der eisernen Krone, insbesondere nicht den, Rittern aller
osterr. Orden eingeräumten, privilegirten Gerichtsstand. — XVII I . Je-
der, obschon unadelige Besitzer einer standischen Gilte, wenn ihm ver-
möge dieses seines Besitzes in dem Orte, wo er seinen Wohnsitz hat, die
Gerichtsbarkeit über die daselbst sich aufhaltenden unadeligen Personen
selvst und allein gebührt. In Görz, Gradiska, Tri:7 und Tyrol stehen
die unadeligen Besitzer standischer Gilten unter der Ortsgerichtsbarkeit,
und in Kärnthen unter der Gerichtsbarkeit des Landgerichtes oder Burg-
fri?dsherrn, in dessen Bezirke, sie sich aufhalten. — XIX. Die in den
deutschen Erblandern sich aufhaltenden Unterthanen der ottomannischen
Pforte, sie mögen in was immer-für einem Geschäfte als Kläger oder
Beklagte auftreten; folglich auch dann, wenn diese Unterthanen als
Klager wider einen unadeligen Geklagten einschreiten. InNiederosterreich
winden jedoch die Handels < und Wechselstremgkeiten, woran türk. Un-
terthanen als Klager oder Geklagte Theil nehmen, an das in dieserPro-
vinz bestebende k. k. Mercantil- und Wecbselgericht verwiesen. — XX.
Insbesondere stehen unter den böhin. und mähr. Landrechten die in diesen
Provinzen sich befindenden Freysassen.—XXl.Die status niinores des
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie