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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 345 -
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L a n d r e c h t e . 335 dernisi der Umstände das nöthige Provisionale vorzukehren. Zur Begrün- dung der landrechtlichen Gerichtsbarkeit über einen Militaristen werden / nach dem Inhalte der Hof-Entschließung v^om 19. März 1785, beyde Eigenschaften, daß er Landstand und Besitzer einer ständischen Gilte sey, vereinigt erfordert. Ein Maltheser-Ordensritter erlangt durch den bloß lebenslänglichen Genuß eines, dem ritterlichen Maltheser-Orden eigen- thümlich gehörigen, landtäflichen Gutes keineswegs die Eigenschaft eines begüterten Landstandes. —XV. Die Gemahlinnen derMilitarsversonen, welche für ihre Person begüterte Landständinnen sind. — XVI. Jeder, der sich über einen ihm eigenen in- oder ausländischen Adel auszuweisen vermag. Unter dem Ausdrucke auswärtiger Adel ist jedoch nur der von Regenren ordentlicher Staaten ertheilte, so wie jener von einem Reichs- stande des ehemahligen deutschen Reiches verliehene Adel gemeint, von welchem gezeigt ist, daß er von einem Churfürsten oder zur Adelung von dem Kaiser eigens berechtigten mit der cominva mäjor versehe- nen Reichsstande verliehen worden. Übrigens sollen jene k. k. Beamte und Unterthanen, welche seit dein 31. Jänner 1767, wo nähmlich das Einverständnis; mit der deutschen Reichskanzlei) in Rücksicht der Srandeserheb^mgen getroffen worden, ohne landesfürstliche Erlaubniß von einem fremden Reichsstande geadelt worden, in den k. k. Erbländern nicht dafür erkannt, mithin auch des den Adeligen bestimmten Gerichts- standes nicht theilhaftig werden können. Hier muß noch bemerkt werden, daß derjenige, welcher nach derIurisdictionsnorm in einem der böhmisch- österr. Erbländer zum adeligen Gerichte ausdrücklich gehört , auch in den übrigen Erbländern dem adeligen Gerichte zu unterstehen habe, und daß die Adeligen > die was imme '^ für eine Handlung oder Gewerbe trei- ben, deßhalb den Vorzug der adeligen Instanz nicht verlieren. —XVI I . Alle Unadeligen, die mit einem österr. Ritterorden betheilt sind, jedoch nur für ihre Person. Die Ritter des ehemahligen italienischen Ordens der eisernen Krone genießen jedoch nicht die Vorrechte der Ritter des neuen osterr. Ordens der eisernen Krone, insbesondere nicht den, Rittern aller osterr. Orden eingeräumten, privilegirten Gerichtsstand. — XVII I . Je- der, obschon unadelige Besitzer einer standischen Gilte, wenn ihm ver- möge dieses seines Besitzes in dem Orte, wo er seinen Wohnsitz hat, die Gerichtsbarkeit über die daselbst sich aufhaltenden unadeligen Personen selvst und allein gebührt. In Görz, Gradiska, Tri:7 und Tyrol stehen die unadeligen Besitzer standischer Gilten unter der Ortsgerichtsbarkeit, und in Kärnthen unter der Gerichtsbarkeit des Landgerichtes oder Burg- fri?dsherrn, in dessen Bezirke, sie sich aufhalten. — XIX. Die in den deutschen Erblandern sich aufhaltenden Unterthanen der ottomannischen Pforte, sie mögen in was immer-für einem Geschäfte als Kläger oder Beklagte auftreten; folglich auch dann, wenn diese Unterthanen als Klager wider einen unadeligen Geklagten einschreiten. InNiederosterreich winden jedoch die Handels < und Wechselstremgkeiten, woran türk. Un- terthanen als Klager oder Geklagte Theil nehmen, an das in dieserPro- vinz bestebende k. k. Mercantil- und Wecbselgericht verwiesen. — XX. Insbesondere stehen unter den böhin. und mähr. Landrechten die in diesen Provinzen sich befindenden Freysassen.—XXl.Die status niinores des
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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