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M a g i s t r a t e . 527
gistrats nicht d^r ganze Überschuß der Gemeindeeinkünfte erschöpft werde.
5) Als Minimum der Kosten für einen organisirten Magistrat wurden
jährliche 450 fl. festgesetzt, damit nähmlich em geprüfter Syndicus und
Rathsmann wenigstens mit einem Gehalte von 300 fl., ein Kanzleyindivi-
dllum mit 100 st. und ein Oenchtsdiener mit 50 st. angestellt werden
könne. 6. Zugleich wurde noch insbesondere die Erklärung der Gemeinde
erfordert, daß des Gerichtsvorstehers und dreyer Rathsmanner Stellen
von Mannern der Gemeinde unentgeldlich werden versehen werden.
7. Stellte sich nun bey der Gemeinde die Unvermögenheit dar, sich auch
dengeringsten Erfordernissen eines organisirten Magistrats zu unterziehen,
so wurde die Gerichtsbarkeit in ihrem Umfange an die Obrigkeit so über-
tragen, daß sich dieselbe, gegen Ubernehmung aller einfiießenden Gerichts-
taren in ihre obrigkeitlichen Renten, zur Stellung eines geprüften ordent-
lich besoldeten Iustizbeamten, dann zur Besorgung der Kanzley- und Zu-
stellimgsgeschäfte zu verstehen hatte. 8. So weit es dagegen die Kräfte
der Gememdecassen mit Rücksicht auf die übrigen Bedürfnisse der Ge-
meinde zuließen, sollten außer dem Syndicus und dem subalternen Per-
sonal, auch dem Vorsteher und den übrigen Rathsmännern verhaltniß-
maßige Besoldungen auszuwerfen, oder iknen zur Entschädigung einiges
Emolument bis 100 st. zustießen zu lassen seyn. Der Personalstand
eines solchen Magistrats ist auf einen Vorsteher (Bürgermeister), einen
geprüften Syndicus, zugleich Rathsmann, mehrere andere Rathsmanner,
wovon die Zahl von dem Verhältnisse des Populationsstandes und dem»
Umfange des Magistrats abhängt, deren jedoch nicht weniger als drey
seyn dürfen, und einen diesem Verhältnisse angemessenen Stand der
subalternen Dienstes-Cathegorien, der übrigens wenigstens aus einem
Kanzleyindividnum und einem Gerichtsdiener bestehen muß, festgesetzt
worden. Die Besetzung der Stellen des ungevrüften Vorstehers und der
ungeprüfren Rathsmänner geschieht bey den Magistraten des stachen Lan-
des durch die Wahl der Gemeinde und zwar auf folgende Art: 1. die
Gemeinde wählt einen Ausschuß von 20 vertrauten, bescheidenen, redli-
chen Männern; 2) dieser Ausschuß wählt den Gerichtsvorsteher und die
Rathsmanner, bey welcher Wahl er nur darauf beschrankt ist, vertraute
Manner aus der Mitte der Gemeinde zu ernennen, die von Recht-
schaffenheit , guten Sitten, redlichem Gemüthe, dabey von gutem
Begriffe und gesunder Vernunft und also fähig sind, über Geschäfte ein
zweckmäßiges Urtheil zu fällen. 3. Wo einer Grund-oder Vogtobrigkeit
das Recht zusteht, die Magistratspersonell zu bestätigen (welches bey l. f.
Städten und Märkten übrigens nirgends der Fall ist), sind die Competenten
um eineVorstehers- oder Rathsmannsstelle schuldig, sich vorläufig bey dieser
zu dem Ende zu melden, damit sie sich über die etwaige Ausschließung
eines oder des andern Individuums erkläre, indem jener, dem die Obrig-
keit die Ausschließung gibt, hierzu nicht gewählt werden darf. 4. Diese
Wahlen wurden früher in Gegenwart einer kreisämtlichen Commission
vorgenommen; hierauf aber wurde bestimmt, dasi bey jenen Gemeinden,
welche ihre Wahl vorhin der Obrigkeit zur Bestätigung vorzulegen ver-
pflichtet gewesen, die Wahl nicht vor einer krcisämtlichen Commission,
sondern vor der Obrigleir oder ihrem Abgeordneten aufgenommen werden
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie