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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 527 -
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Seite - 527 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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M a g i s t r a t e . 527 gistrats nicht d^r ganze Überschuß der Gemeindeeinkünfte erschöpft werde. 5) Als Minimum der Kosten für einen organisirten Magistrat wurden jährliche 450 fl. festgesetzt, damit nähmlich em geprüfter Syndicus und Rathsmann wenigstens mit einem Gehalte von 300 fl., ein Kanzleyindivi- dllum mit 100 st. und ein Oenchtsdiener mit 50 st. angestellt werden könne. 6. Zugleich wurde noch insbesondere die Erklärung der Gemeinde erfordert, daß des Gerichtsvorstehers und dreyer Rathsmanner Stellen von Mannern der Gemeinde unentgeldlich werden versehen werden. 7. Stellte sich nun bey der Gemeinde die Unvermögenheit dar, sich auch dengeringsten Erfordernissen eines organisirten Magistrats zu unterziehen, so wurde die Gerichtsbarkeit in ihrem Umfange an die Obrigkeit so über- tragen, daß sich dieselbe, gegen Ubernehmung aller einfiießenden Gerichts- taren in ihre obrigkeitlichen Renten, zur Stellung eines geprüften ordent- lich besoldeten Iustizbeamten, dann zur Besorgung der Kanzley- und Zu- stellimgsgeschäfte zu verstehen hatte. 8. So weit es dagegen die Kräfte der Gememdecassen mit Rücksicht auf die übrigen Bedürfnisse der Ge- meinde zuließen, sollten außer dem Syndicus und dem subalternen Per- sonal, auch dem Vorsteher und den übrigen Rathsmännern verhaltniß- maßige Besoldungen auszuwerfen, oder iknen zur Entschädigung einiges Emolument bis 100 st. zustießen zu lassen seyn. Der Personalstand eines solchen Magistrats ist auf einen Vorsteher (Bürgermeister), einen geprüften Syndicus, zugleich Rathsmann, mehrere andere Rathsmanner, wovon die Zahl von dem Verhältnisse des Populationsstandes und dem» Umfange des Magistrats abhängt, deren jedoch nicht weniger als drey seyn dürfen, und einen diesem Verhältnisse angemessenen Stand der subalternen Dienstes-Cathegorien, der übrigens wenigstens aus einem Kanzleyindividnum und einem Gerichtsdiener bestehen muß, festgesetzt worden. Die Besetzung der Stellen des ungevrüften Vorstehers und der ungeprüfren Rathsmänner geschieht bey den Magistraten des stachen Lan- des durch die Wahl der Gemeinde und zwar auf folgende Art: 1. die Gemeinde wählt einen Ausschuß von 20 vertrauten, bescheidenen, redli- chen Männern; 2) dieser Ausschuß wählt den Gerichtsvorsteher und die Rathsmanner, bey welcher Wahl er nur darauf beschrankt ist, vertraute Manner aus der Mitte der Gemeinde zu ernennen, die von Recht- schaffenheit , guten Sitten, redlichem Gemüthe, dabey von gutem Begriffe und gesunder Vernunft und also fähig sind, über Geschäfte ein zweckmäßiges Urtheil zu fällen. 3. Wo einer Grund-oder Vogtobrigkeit das Recht zusteht, die Magistratspersonell zu bestätigen (welches bey l. f. Städten und Märkten übrigens nirgends der Fall ist), sind die Competenten um eineVorstehers- oder Rathsmannsstelle schuldig, sich vorläufig bey dieser zu dem Ende zu melden, damit sie sich über die etwaige Ausschließung eines oder des andern Individuums erkläre, indem jener, dem die Obrig- keit die Ausschließung gibt, hierzu nicht gewählt werden darf. 4. Diese Wahlen wurden früher in Gegenwart einer kreisämtlichen Commission vorgenommen; hierauf aber wurde bestimmt, dasi bey jenen Gemeinden, welche ihre Wahl vorhin der Obrigkeit zur Bestätigung vorzulegen ver- pflichtet gewesen, die Wahl nicht vor einer krcisämtlichen Commission, sondern vor der Obrigleir oder ihrem Abgeordneten aufgenommen werden
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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