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solle; übrigens die Obrigkeit oder deren Abgeordneter von dem Gewählten
auch den Diensteid abzunehmen, und über den Wahlact dem Kreisamte
Bericht zu erstatten habe. Spater erging auch noch eine Anordnung
rücksichtlich jener Wahlen der Magistratspersonen in Municipalstädten,
wo der Obrigkeit auf die Wahl Einfluß zu nehmen oder einem Competen-
ten die Ausschließung zu geben, das Reckt nicht zusteht. Eine das bisher
beschriebene Wahlverfahren zum Theil anders modificirende, zum Theil
näher bestimmende Verordnung besteht für Oalizien. In dieser Provinz
sollen nähmlich 1. die Magistratswahlen in der Regel unter der Leitung
und in Gegenwart eines Kreisbeamten als Wahlcommissärs, wie es vor
dem 20. August 1790 beobachtet worden ist, abgehalten werden, und
die Übertragung dieses Amtes an einen Grundherrn oder dessen Stellver-
treter nur, wenn das Kreisamt ihn eigens bestimmt und berechtigt,
Statt haben. 2. Der Orundobrigkeit kömmt das Recht, die Ausschließung
zu verhängen, nur gegen Amtswerber aus der wählenden Gemeinde,
deren persönliche Eigenschaften bekannt seyn können, und zwar nur dann
zu, wenn sie sich vorher über das eigen gewesene Recht der Bestätigung der
Magistratualwahlen ausgewiesen hat, und dasselbe von der Behörde an-
erkannt worden ist. 3. Damit aber aus der verzögerten Ausübung dieses
Rechtes keine Hemmung der ausgeschriebenen Wahl entstehe, und durch
den Mißbrauch desselben fähige Personett nicht entfernt werden können,
wird die Benehmungsart der Amtswerber aus der wählenden Gemeinde
und die Ausübung des Ausschließungsbefugnisses an nachfolgende Vor-
schriften gebunden: a) Soll der Amtswerber 4 Wochen vor dem Wahl-
tage bey der Grundobrigkeit sich geziemend melden, diese ihm die Anmel-
dung bescheinigen und er damit sich beym Wahlausschuß ausweisen
b) Will die Obrigkeit einen Amtswerber ausschließen, so ist sie verbunden,
ihre Erklärung darüber dem Magistrate der Stadt, in welcher die Wahl
geschieht, 14 Tage vor der Wahlhandlung zuzustellen, zugleich aber
dem Ausgeschlossenen die Gründe seiner Ausschließung schriftlich bekannt
zu machen, c) Dem Ausgeschlossenen steht frey, den Recurs gegen den
obrigkeitlichen Bescheid an das Kreisamt zU nehmen, welches in der mög-
lichst kurzen Frist darüber zu erkennen hat. Wenn das Erkenntniß zu
des Bittstellers Vortheil ausfallt, kann er gewählt werden, d) Das
Stillschweigen der Obrigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpuncte ist als
dle Erklärung, daß sie gegen die Zulässigkeit des Bittstellers nichts ein-
zuwenden habe, anzusehen. 4. Sollte die Wahl auf einen solchen Mann
aus der wählenden Gemeinde fallen, der das Amt nicht selbst nachgesucht,
folglich sich auch bey der Obrigkeit nicht vorläufig gemeldet hätte, von
dem daher nicht bekannt, ob ihn die Obrigkeit zulassen wolle, so hat der
anwesende Kreisamtsvertreter die Obrigkeitdarübcr sogleich zu vernehmen
Hat diese gegen die gewählte Person nichts einzuwenden, so wird die
Wahl abgeschlossen, erklärt sie aber, daß sie dem Gewählten die Aus-
schließung geben wolle, so muß vorschungkweise die Wahl einer andern,
Person für den Fall vorgenommen werden, wenn die von der Obrigkeit
binnen 3 Tagen vorzulegenden Ausschließungsgründe gegen den Ersteren
von dem Kreisamte für gültig erkannt werden sollten. Die Wahl der
Gerichtsvorsteher bey den Magistraten des flachen Landes wurde in früherer
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie