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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 528 -
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Seite - 528 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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528 M a g i s t r a t e . solle; übrigens die Obrigkeit oder deren Abgeordneter von dem Gewählten auch den Diensteid abzunehmen, und über den Wahlact dem Kreisamte Bericht zu erstatten habe. Spater erging auch noch eine Anordnung rücksichtlich jener Wahlen der Magistratspersonen in Municipalstädten, wo der Obrigkeit auf die Wahl Einfluß zu nehmen oder einem Competen- ten die Ausschließung zu geben, das Reckt nicht zusteht. Eine das bisher beschriebene Wahlverfahren zum Theil anders modificirende, zum Theil näher bestimmende Verordnung besteht für Oalizien. In dieser Provinz sollen nähmlich 1. die Magistratswahlen in der Regel unter der Leitung und in Gegenwart eines Kreisbeamten als Wahlcommissärs, wie es vor dem 20. August 1790 beobachtet worden ist, abgehalten werden, und die Übertragung dieses Amtes an einen Grundherrn oder dessen Stellver- treter nur, wenn das Kreisamt ihn eigens bestimmt und berechtigt, Statt haben. 2. Der Orundobrigkeit kömmt das Recht, die Ausschließung zu verhängen, nur gegen Amtswerber aus der wählenden Gemeinde, deren persönliche Eigenschaften bekannt seyn können, und zwar nur dann zu, wenn sie sich vorher über das eigen gewesene Recht der Bestätigung der Magistratualwahlen ausgewiesen hat, und dasselbe von der Behörde an- erkannt worden ist. 3. Damit aber aus der verzögerten Ausübung dieses Rechtes keine Hemmung der ausgeschriebenen Wahl entstehe, und durch den Mißbrauch desselben fähige Personett nicht entfernt werden können, wird die Benehmungsart der Amtswerber aus der wählenden Gemeinde und die Ausübung des Ausschließungsbefugnisses an nachfolgende Vor- schriften gebunden: a) Soll der Amtswerber 4 Wochen vor dem Wahl- tage bey der Grundobrigkeit sich geziemend melden, diese ihm die Anmel- dung bescheinigen und er damit sich beym Wahlausschuß ausweisen b) Will die Obrigkeit einen Amtswerber ausschließen, so ist sie verbunden, ihre Erklärung darüber dem Magistrate der Stadt, in welcher die Wahl geschieht, 14 Tage vor der Wahlhandlung zuzustellen, zugleich aber dem Ausgeschlossenen die Gründe seiner Ausschließung schriftlich bekannt zu machen, c) Dem Ausgeschlossenen steht frey, den Recurs gegen den obrigkeitlichen Bescheid an das Kreisamt zU nehmen, welches in der mög- lichst kurzen Frist darüber zu erkennen hat. Wenn das Erkenntniß zu des Bittstellers Vortheil ausfallt, kann er gewählt werden, d) Das Stillschweigen der Obrigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpuncte ist als dle Erklärung, daß sie gegen die Zulässigkeit des Bittstellers nichts ein- zuwenden habe, anzusehen. 4. Sollte die Wahl auf einen solchen Mann aus der wählenden Gemeinde fallen, der das Amt nicht selbst nachgesucht, folglich sich auch bey der Obrigkeit nicht vorläufig gemeldet hätte, von dem daher nicht bekannt, ob ihn die Obrigkeit zulassen wolle, so hat der anwesende Kreisamtsvertreter die Obrigkeitdarübcr sogleich zu vernehmen Hat diese gegen die gewählte Person nichts einzuwenden, so wird die Wahl abgeschlossen, erklärt sie aber, daß sie dem Gewählten die Aus- schließung geben wolle, so muß vorschungkweise die Wahl einer andern, Person für den Fall vorgenommen werden, wenn die von der Obrigkeit binnen 3 Tagen vorzulegenden Ausschließungsgründe gegen den Ersteren von dem Kreisamte für gültig erkannt werden sollten. Die Wahl der Gerichtsvorsteher bey den Magistraten des flachen Landes wurde in früherer
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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