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Zeit, wie jene der Bürgermeister und Vicebürgermeister in den Haupt-
städten alle vier Jahre vorgenommen; allein man gestattete bald darauf,
daß, wenn sich einer oder der andere im Laufe seines Amtes besonders
ausgezeichnet hatte, derselbe ohne neue Wahl die Bestätigung in seinem
Amte erhalten könne. Nach den neuesten Gesetzen aber haben dieselben
in ihrem Amte ohne neue Bestätigung, gleich den Rathsmännern, lebens-
länglich zu verbleiben. Den Diensteid legen die Bürgermeister landes-
fürstlicher Ortschaften bey dem betreffenden Kreisamt ab. Die Ernennung
der Syndiker und geprüften Magistratualen hangt durchaus nicht mehr
von der Wahl der Stadt- oder Marktgemeinde ab, bey welcher eine
solche Stelle erledigt wird, sondern die Besetzung dieser Ämter geschieht
im Wege eines ordentlichen Concurses durch die gemeinschaftliche Benen-
nung der polit. Landesstelle und des Appellationsgerichtes. Die Wahl
jeuer Individuen nähmlich, welche sich entweder allein, oder nebst den
politischen Geschäften mt dem Civil - oder Criminalrichteramte zu befassen
haben, und bey welchen Studien - und Prüfungszeugnisse erfordert wer-
den, hat künftig bey den Magistraten nicht mehr zu geschehen. Wenn
daher eine Magistratsstelle dieser Art in Erledigung kommt, so ist zu
ihrer Besetzung von dem betreffenden Magistrate der Concurs auszu-
schreiben, und nach Verstreichung desselben der mit allen Gesuchen der
Bewerber versehene Besetzungsvorschlag des Kreisamtes der Landesstelle
vorzulegen, welcher einverständlich mit dem Appellationsgerichte die Be-
nennung des Individuums überlassen ist. Daher steht auch den Magi<
siraten der landesfürstlichen Städte die Besetzung der bey denselben erledig,
ten Secretars- oder Rathsprotocollistenstellen nicht zu; sondern dieselben
haben einen Terna-Vorschlag hierüber an die Landesstelle zu erstatten,
von welcher sohin diese Dienstesstellen im Einverständnisse mit dem
Appellationsgerichte zu besetzen sind. So oft diese Behörden über die Be-
nennung der Personen verschiedener Meinung sind, ist der Vorschlag mit
ihren beyderseitigen Gutachten der vereinten Hofkanzley zur einver-
standlichen Besetzung mit der obersten Iustizstelle vorzulegen; das An-
stellungsdecret aber soll durch das Gubernium,. jedoch mit ausdrücklicher
Berufung auf das mit dem Appellationsgerichte gepflogene Einverstand«
niß expedirt werden. Die Magistrate der Hauptstädte wurden ganz nach
dem im Patente vom 1. November 1783 für den Magistrat der Haupt-
und Residenzstadt Wien aufgestellten Grundsätzen organisirt. Nur findet
nicht bey allen eine solche Abtheilung im Senate Statt, wie selbe beym
Wiener Magistrate gesetzlich eingeführt ist. Ferner richtet sich der Per-
sonalstand nach dem Verhältnisse der Population; endlich musi noch
bemerkt werden, daß die Magistrate jener Hauptstädte, in welchen sich
Stadt- und Landreckte befinden, ganz aufgehört haben, Iustizstellen zu
seyn, indem die Bürger dieser Städte in Civiljustizsachen durchgängig
der Gerichtsbarkeit der Stadt- und Landrechte, in so weit sie Stadtrechte
find, untergeordnet worden sind. Vermög^ des obenerwähnten Patentes
hat nun: 1. der Wiener Magistrat nicht als eine landesfürstliche Stelle,
sondern in der Eigenschaft einer bürgerlichen Behörde zu bestehen und
unter der Benennung des Magistrates der k. k. Haupt- und Residenz-
stadt Wien , die seiner Wirksamkeit anvertrauten Geschäfte zu verwalten.
Oesterr. N,,t. !?,icykl. Vd. III. ^^
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie