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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 529 -
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Seite - 529 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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Mag is t ra te . 529 Zeit, wie jene der Bürgermeister und Vicebürgermeister in den Haupt- städten alle vier Jahre vorgenommen; allein man gestattete bald darauf, daß, wenn sich einer oder der andere im Laufe seines Amtes besonders ausgezeichnet hatte, derselbe ohne neue Wahl die Bestätigung in seinem Amte erhalten könne. Nach den neuesten Gesetzen aber haben dieselben in ihrem Amte ohne neue Bestätigung, gleich den Rathsmännern, lebens- länglich zu verbleiben. Den Diensteid legen die Bürgermeister landes- fürstlicher Ortschaften bey dem betreffenden Kreisamt ab. Die Ernennung der Syndiker und geprüften Magistratualen hangt durchaus nicht mehr von der Wahl der Stadt- oder Marktgemeinde ab, bey welcher eine solche Stelle erledigt wird, sondern die Besetzung dieser Ämter geschieht im Wege eines ordentlichen Concurses durch die gemeinschaftliche Benen- nung der polit. Landesstelle und des Appellationsgerichtes. Die Wahl jeuer Individuen nähmlich, welche sich entweder allein, oder nebst den politischen Geschäften mt dem Civil - oder Criminalrichteramte zu befassen haben, und bey welchen Studien - und Prüfungszeugnisse erfordert wer- den, hat künftig bey den Magistraten nicht mehr zu geschehen. Wenn daher eine Magistratsstelle dieser Art in Erledigung kommt, so ist zu ihrer Besetzung von dem betreffenden Magistrate der Concurs auszu- schreiben, und nach Verstreichung desselben der mit allen Gesuchen der Bewerber versehene Besetzungsvorschlag des Kreisamtes der Landesstelle vorzulegen, welcher einverständlich mit dem Appellationsgerichte die Be- nennung des Individuums überlassen ist. Daher steht auch den Magi< siraten der landesfürstlichen Städte die Besetzung der bey denselben erledig, ten Secretars- oder Rathsprotocollistenstellen nicht zu; sondern dieselben haben einen Terna-Vorschlag hierüber an die Landesstelle zu erstatten, von welcher sohin diese Dienstesstellen im Einverständnisse mit dem Appellationsgerichte zu besetzen sind. So oft diese Behörden über die Be- nennung der Personen verschiedener Meinung sind, ist der Vorschlag mit ihren beyderseitigen Gutachten der vereinten Hofkanzley zur einver- standlichen Besetzung mit der obersten Iustizstelle vorzulegen; das An- stellungsdecret aber soll durch das Gubernium,. jedoch mit ausdrücklicher Berufung auf das mit dem Appellationsgerichte gepflogene Einverstand« niß expedirt werden. Die Magistrate der Hauptstädte wurden ganz nach dem im Patente vom 1. November 1783 für den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt Wien aufgestellten Grundsätzen organisirt. Nur findet nicht bey allen eine solche Abtheilung im Senate Statt, wie selbe beym Wiener Magistrate gesetzlich eingeführt ist. Ferner richtet sich der Per- sonalstand nach dem Verhältnisse der Population; endlich musi noch bemerkt werden, daß die Magistrate jener Hauptstädte, in welchen sich Stadt- und Landreckte befinden, ganz aufgehört haben, Iustizstellen zu seyn, indem die Bürger dieser Städte in Civiljustizsachen durchgängig der Gerichtsbarkeit der Stadt- und Landrechte, in so weit sie Stadtrechte find, untergeordnet worden sind. Vermög^ des obenerwähnten Patentes hat nun: 1. der Wiener Magistrat nicht als eine landesfürstliche Stelle, sondern in der Eigenschaft einer bürgerlichen Behörde zu bestehen und unter der Benennung des Magistrates der k. k. Haupt- und Residenz- stadt Wien , die seiner Wirksamkeit anvertrauten Geschäfte zu verwalten. Oesterr. N,,t. !?,icykl. Vd. III. ^^
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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