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678 Militär - Justiz - Verfassung und Verwaltung.
in der Folge, nach Maß ihrer Entbehrlichkeit und Brauchbarkeit zum
General-Quartiermeisterstabe, dessen Uniform sie einstweilen tragen,
oder zu andern Corps der Armee eingetheilt. Die Bestimmung dieses
Institutes im Allgemeinen ist die Sammlung, Zusammensetzung und
Bearbeitung aller jener Materialien, welche theils zur Verfertigung von
Land- und Seecharten von dem österr. Italien, Dalmatien, Alba-
nien, dem adriatifchen Meere, und den angränzenden italienischen Pro-
vinzen erforderlich sind, theils zur Verfassung statistischer Angaben und
militärischer Landesbeschreibungen in obiger Ausdehnung gehören. —
Insbesondere hat dasselbe die Vollendung der in Italien noch rückstandi-
gen trigonometrischen Vermessungen und Aufnahmen, und die Fort-
setzung der im Werke begriffenen See- und Landcharten zu bewirken. —
Das Institut ist, als einHestandtheildes General-Quarttermeisterstabes,
dem Chef desselben in allen seinen Dienstgeschaften untergeordnet, von
diesem erhalt der Director die hierauf Bezug nehmenden Befehle, und
unterlegt demselben alle seine Berichte, Meldungen, Arbeits-Rapporte,
Vorschlage und periodischen Eingaben. In ökonomischen Gegenständen
hat er sich zwar an das Landes-General-Commando zu wenden, erstattet
aber auch hierüber dem General - Quartiermeister Bericht.
Militär-Justiz-Verfassung und Verwaltung ist in allen
Provinzen des österr. Kaiserstaates durchaus gleichförmig und theilt sich
zwischen dem, in jedem General-Commando-Bezirke bestehenden, Judi-
ciuln delegatum, pure milnare vel inixturn und den Regiments-
und Corpsgerichten. Nur in der Militargranze (s. d.) besteht eine besondere
Verfassung. Alle militärischen Iustizstellen, außer den Militar-Grcmzpro-
vinzen, üben bloß eine Personal- und zum Theil auch eine Causalge-
/richtsbarkeit aus; die einen Militaristen betreffenden Realklagen aber sind
alle bey dem Eorum rei sitae anzubringen ; es gebührt denselben so-
nach keine Realjurisdicuon. Der Militärjurisdiction sind unterworfen:
1) Alle, welche in wirklichen Kriegsdiensten stehen, wobin auch die
Garden gerechnet werden. Daher sind die in Kriegsdiensten stehenden
Maltheser-Ordensritter auch in Ansehung ihrer Verlassenschaften von
der Militärgerichtsbarkeit nicht ausgenommen. Bey einem ausbrechenden
Kriege tritt die Landwehre vom Tage des abgelegten Fahneneides unter
die Militärgerichtsbarkeit. Jeder aus dem completten Stande bis zur
Einberufung bestimmte Beurlaubte gehört durchgehends, so wie ein an-
derer Soldat, auch in bürgerlichen Rechtsstreiten und in Sterbefallen
unter die Militärgerichtsbarkeit. Dieß gilt insbesondere auch, seit der
neuen Organisirung der Fuhrwesensmannschaft, von den aus dem Stan-
de des Fuhrwesencorps bis zur Einberufung Beurlaubten. Dagegen ge-
hören den Civilgerichten: a) Die Glieder des Kaiserhauses, die nicht
selbst souverän sind, wenn sie auch eine Stelle in der Armee bekleiden,
in allen streitigen und nicht streitigen Angelegenheiten, d) Die Anfüh-
rer und Glieder der lombard.-venetianischen Garde, c) Die fremden.
Officiere, welche bey auswärtigen Machten dienen, d) Die zum Mili-
tärkörper geböriqcn Landstande, welche eine ständische Realität oder ein
Fideicommiß besitzen, den einzigen Fall ausgenommen, wenn in einer
Schuldsache ein Anspruch auf die Gage gestellt würde. Wenn aber ein
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie