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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 678 -
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678 Militär - Justiz - Verfassung und Verwaltung. in der Folge, nach Maß ihrer Entbehrlichkeit und Brauchbarkeit zum General-Quartiermeisterstabe, dessen Uniform sie einstweilen tragen, oder zu andern Corps der Armee eingetheilt. Die Bestimmung dieses Institutes im Allgemeinen ist die Sammlung, Zusammensetzung und Bearbeitung aller jener Materialien, welche theils zur Verfertigung von Land- und Seecharten von dem österr. Italien, Dalmatien, Alba- nien, dem adriatifchen Meere, und den angränzenden italienischen Pro- vinzen erforderlich sind, theils zur Verfassung statistischer Angaben und militärischer Landesbeschreibungen in obiger Ausdehnung gehören. — Insbesondere hat dasselbe die Vollendung der in Italien noch rückstandi- gen trigonometrischen Vermessungen und Aufnahmen, und die Fort- setzung der im Werke begriffenen See- und Landcharten zu bewirken. — Das Institut ist, als einHestandtheildes General-Quarttermeisterstabes, dem Chef desselben in allen seinen Dienstgeschaften untergeordnet, von diesem erhalt der Director die hierauf Bezug nehmenden Befehle, und unterlegt demselben alle seine Berichte, Meldungen, Arbeits-Rapporte, Vorschlage und periodischen Eingaben. In ökonomischen Gegenständen hat er sich zwar an das Landes-General-Commando zu wenden, erstattet aber auch hierüber dem General - Quartiermeister Bericht. Militär-Justiz-Verfassung und Verwaltung ist in allen Provinzen des österr. Kaiserstaates durchaus gleichförmig und theilt sich zwischen dem, in jedem General-Commando-Bezirke bestehenden, Judi- ciuln delegatum, pure milnare vel inixturn und den Regiments- und Corpsgerichten. Nur in der Militargranze (s. d.) besteht eine besondere Verfassung. Alle militärischen Iustizstellen, außer den Militar-Grcmzpro- vinzen, üben bloß eine Personal- und zum Theil auch eine Causalge- /richtsbarkeit aus; die einen Militaristen betreffenden Realklagen aber sind alle bey dem Eorum rei sitae anzubringen ; es gebührt denselben so- nach keine Realjurisdicuon. Der Militärjurisdiction sind unterworfen: 1) Alle, welche in wirklichen Kriegsdiensten stehen, wobin auch die Garden gerechnet werden. Daher sind die in Kriegsdiensten stehenden Maltheser-Ordensritter auch in Ansehung ihrer Verlassenschaften von der Militärgerichtsbarkeit nicht ausgenommen. Bey einem ausbrechenden Kriege tritt die Landwehre vom Tage des abgelegten Fahneneides unter die Militärgerichtsbarkeit. Jeder aus dem completten Stande bis zur Einberufung bestimmte Beurlaubte gehört durchgehends, so wie ein an- derer Soldat, auch in bürgerlichen Rechtsstreiten und in Sterbefallen unter die Militärgerichtsbarkeit. Dieß gilt insbesondere auch, seit der neuen Organisirung der Fuhrwesensmannschaft, von den aus dem Stan- de des Fuhrwesencorps bis zur Einberufung Beurlaubten. Dagegen ge- hören den Civilgerichten: a) Die Glieder des Kaiserhauses, die nicht selbst souverän sind, wenn sie auch eine Stelle in der Armee bekleiden, in allen streitigen und nicht streitigen Angelegenheiten, d) Die Anfüh- rer und Glieder der lombard.-venetianischen Garde, c) Die fremden. Officiere, welche bey auswärtigen Machten dienen, d) Die zum Mili- tärkörper geböriqcn Landstande, welche eine ständische Realität oder ein Fideicommiß besitzen, den einzigen Fall ausgenommen, wenn in einer Schuldsache ein Anspruch auf die Gage gestellt würde. Wenn aber ein
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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