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Militär - Justiz - Verfassung und Verwaltung.
Tode ihrerMänner die normalmäßigeAbfertigung erhalten haben, gehören
unter die Civilgerichtsbarkeit; d) die Weiber und Kinder der aus die
zweyte Art, das ist: mit Verzichtleistung auf Bequartirung, Spital
und sonstige Versorgung verheyratheten Mannschaft vom Feldwebel ab-
wärts, haben keinen Anspruch auf das Militär-Forum, sondern bleiben
unter jener Gerichtsbarkeit, zu welcher sie vor ihrer Verehelichung gehör-
ten; wobey die Kinder dem Gerichtsstande der Mutter folgen; e) Sol-
datenkinder, welche zur Provinzial-Versorgung abgegeben werden, ste,
hen unter der Civilgerichtsbarkeir. 12) Alle Hausofficiere und Bediente,
auch jener Militärpersonen, welche als begüterte Landstände dem Land-
rechte unterstehen, und zwar nicht nur bey einem wirklichen Feldzuge,
sondern auch außer diesem, in so lange sie in ihrer Herren Diensten sich
befinden. Dagegen sind alle bey derley Militärpersonen in Diensten ste,
henden Beamten, als: Räthe, Secretäre, Kanzlisten, RegistraturS-
und Cassenbeamten ohne Unterschied, ob sie auf den Landgütern dersel«
ben, oder in dem One, wo sich die Militärperson aufhält, verwendet
werden, der Civiljurisdiction unterworfen. Die Iurisdiction der k. k.
Leibgarden, in Rücksicht der bey denselben befindlichen Parteyen wurde
dahin bestimmt, daß alle Individuen, die ohne einen anderweiten Ver,
dienst im Publicum bloß bey der Garde angestellt sind, und sonst keine
andere Eigenschaft haben, unter die Iurisdiction der Garde; jene hin-
gegen, welche überhaupt jedem für Geld, daher auch der Garde auf diese
Art dienen, zu dem Forum gehören, welches ihnen zukömmt, wenn sie der
Garde nickt dienten. Im Felde oder vor dem Feinde ist die bey der Armee
anwesende sämmtliche Dienerschaft jener Mitglieder, des österr. ErzHauses,
die nicht selbst Landesherren sind, der Militarjurisdicrion unterwor-
fen , obgleich letztere nur vor dem Hofmarschallamte in persönli-
chen Rechtsangelegenbeiten Recht suchen und nehmen. 13) Die Po-
lizey - Soldaten, die Gensd'armerie in der Lombardie und in Süd«
tyrol, und die Feuerlösch-Compagnie zu Ma i land . 14) Die Gränzer,
ohne Unterschied, ob sie zu dem activen Militärdienste verwendet werden,
oder nicht. Dagegen stehen die bürgerlichen Einwohner der 12 Gränz-
comttmnitäten, als: Zengg, Car lopago, Pe t r i n i a , Koszta«
nicza, Be l lovar , I van ich, B r o d , Peter warde in , Car-
lo witz, S e m l i n , Pancsova und Weißkircben, dann die m
den Bezirken der Gränz-Regimenter sich aufhaltenden Handels, und
Oewerbsleute, welche als solche conscribirt und daher vom Militärdienste
befreyt sind, nicht unter den Regimentsgerichten, sondern unter der Iu -
risdiction eigener Commilnitats - Magistrate. Die Militärpersonen sind
nicht berechtigt, sich der Militärgerichtsbarkeit zu entschlagen, und detl
Civilbehörden zu unterwerfen, widrigenfalls nicht nur die Verhandlung
selbst einer Nullitat unterliegen, sondern auch derley Militärpersonen
sich ahndungswürdig machen würden; sie können jedoch in bürgerlichen
Rechtsfällen, wo eine gesetzliche Prorogation der Civiljurisdietion ein-
tritt (z. B. im Falle einer Wiederklage, der Streitgenossenschaft, des
Zusammenhangs der Streitsachen u. s. w.), bey dem gehörigen Civil-
gerichte gültig belangt werden. Jedem Regiments- o>cr Corps-Com-
mandanten gebührt die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Personalrechts-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie