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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 681 -
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Militär - Justiz - Verfassung und Verwaltung. Tode ihrerMänner die normalmäßigeAbfertigung erhalten haben, gehören unter die Civilgerichtsbarkeit; d) die Weiber und Kinder der aus die zweyte Art, das ist: mit Verzichtleistung auf Bequartirung, Spital und sonstige Versorgung verheyratheten Mannschaft vom Feldwebel ab- wärts, haben keinen Anspruch auf das Militär-Forum, sondern bleiben unter jener Gerichtsbarkeit, zu welcher sie vor ihrer Verehelichung gehör- ten; wobey die Kinder dem Gerichtsstande der Mutter folgen; e) Sol- datenkinder, welche zur Provinzial-Versorgung abgegeben werden, ste, hen unter der Civilgerichtsbarkeir. 12) Alle Hausofficiere und Bediente, auch jener Militärpersonen, welche als begüterte Landstände dem Land- rechte unterstehen, und zwar nicht nur bey einem wirklichen Feldzuge, sondern auch außer diesem, in so lange sie in ihrer Herren Diensten sich befinden. Dagegen sind alle bey derley Militärpersonen in Diensten ste, henden Beamten, als: Räthe, Secretäre, Kanzlisten, RegistraturS- und Cassenbeamten ohne Unterschied, ob sie auf den Landgütern dersel« ben, oder in dem One, wo sich die Militärperson aufhält, verwendet werden, der Civiljurisdiction unterworfen. Die Iurisdiction der k. k. Leibgarden, in Rücksicht der bey denselben befindlichen Parteyen wurde dahin bestimmt, daß alle Individuen, die ohne einen anderweiten Ver, dienst im Publicum bloß bey der Garde angestellt sind, und sonst keine andere Eigenschaft haben, unter die Iurisdiction der Garde; jene hin- gegen, welche überhaupt jedem für Geld, daher auch der Garde auf diese Art dienen, zu dem Forum gehören, welches ihnen zukömmt, wenn sie der Garde nickt dienten. Im Felde oder vor dem Feinde ist die bey der Armee anwesende sämmtliche Dienerschaft jener Mitglieder, des österr. ErzHauses, die nicht selbst Landesherren sind, der Militarjurisdicrion unterwor- fen , obgleich letztere nur vor dem Hofmarschallamte in persönli- chen Rechtsangelegenbeiten Recht suchen und nehmen. 13) Die Po- lizey - Soldaten, die Gensd'armerie in der Lombardie und in Süd« tyrol, und die Feuerlösch-Compagnie zu Ma i land . 14) Die Gränzer, ohne Unterschied, ob sie zu dem activen Militärdienste verwendet werden, oder nicht. Dagegen stehen die bürgerlichen Einwohner der 12 Gränz- comttmnitäten, als: Zengg, Car lopago, Pe t r i n i a , Koszta« nicza, Be l lovar , I van ich, B r o d , Peter warde in , Car- lo witz, S e m l i n , Pancsova und Weißkircben, dann die m den Bezirken der Gränz-Regimenter sich aufhaltenden Handels, und Oewerbsleute, welche als solche conscribirt und daher vom Militärdienste befreyt sind, nicht unter den Regimentsgerichten, sondern unter der Iu - risdiction eigener Commilnitats - Magistrate. Die Militärpersonen sind nicht berechtigt, sich der Militärgerichtsbarkeit zu entschlagen, und detl Civilbehörden zu unterwerfen, widrigenfalls nicht nur die Verhandlung selbst einer Nullitat unterliegen, sondern auch derley Militärpersonen sich ahndungswürdig machen würden; sie können jedoch in bürgerlichen Rechtsfällen, wo eine gesetzliche Prorogation der Civiljurisdietion ein- tritt (z. B. im Falle einer Wiederklage, der Streitgenossenschaft, des Zusammenhangs der Streitsachen u. s. w.), bey dem gehörigen Civil- gerichte gültig belangt werden. Jedem Regiments- o>cr Corps-Com- mandanten gebührt die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Personalrechts-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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