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«82 Militar.Iustiz-Verfassung und Verwaltung.
fachen in erster Instanz über alle bey dem Regiments oder Corps dienen-
den Individuen; er hat jedoch den Auditor in allen Iustizangelegenhei-
ten, folglich auch bey den Verlassenschafts-Abhandlungen, als den beyge-
gebenen Richter zu gebrauchen, und ihn hierin nicht im mindesten zu
verhindern oder durch Andere verhindern zu lassen. Deßhalb werden diese
Gerichte auch häufig mit dem Nahmen Auditoriate bezeichnet. Nebst dem
Auditor, welcher der Referent des Regiments- oder Corpsgerichtes ist,
und allein das Votum inlui'mativum hat, besteht das Gericht aus
dem vom Commandanten ernannten Präses, welcher allezeit im Charak-
ter über dem Geklagten stehen soll, und aus 2 Beysitzern aus dem
Officier-Corps, denen ein entscheidendes Stimmrecht gebührt. —Die
Auditore werden vom allgemeinen Militär-Appellationsgerichte, nach
vorgängiger Auditoriatspraxis geprüft, und vom Hofkriegsrathe ernannt.
In der gesammten österr. Armee gibt es 152 selbstständige Auditoriats-
gerichte, von welchen 129 die Gerichtsbarkeit in- und außer Streit-
sachen ausüben und zwar: 1) Bey besonderen Corvs, als bey der k. k.
Arcieren-Leibgarde; der königl. ungar. adeligen Garde; bey dem Genie-
corps; Bombardier-Corps; bey der Wiener-Neustadter Akademie; bey
jedem der4Invalidenhauser zuWien, P rag , Pettau undPesth;
bey dem Marine-Odercommando; 2) beyder k. k. Infanterie, als: bey
den Linien-Infanterie-Regimentern; den Gränz - Regimentern; bey
dem Csaikisten-Bataillon; 3) bey der k. k. Caoallerie; bey jedem Cü-
rassier-, Dragoner-,^Chevauxlegers - und bey jedem Husaren - Regi-
mente mit Einschluß des Szekler Gränz-Husaren-Regiments; bey je-
dem Nhlanen - Regiments; 4) bey dem Kaiser - Jäger - Regiments;
5) bey jedem Artillerie-Regiments die Auditoriate (Regiments- und
Corpsgerichte) üben die Gerichtsbarkeit in allen Streitsachen, die nicht
durch besondere Verordnungen den judiciis deiegatis zugewiesen sind,
aus; die nicht streitige Gerichtsbarkeit gebührt ihnen aber nur mit Aus-
nahme der Pupillar - Angelegenheiten. Die Iurisdiction derselben er-
sireckt sich über alle, zum Stande des Regiinentes oder Corps gehörigen
Personen, mit Ausnahme des Commandanten, selbst über den Auditor.
In diejXm Falle delegirt jedoch der Commandant den Auditor eines an-
dern Regimentes oder Corps, damit der erstere nicht Referent in eigener
Sache sey. Es gehören demnach unter die Gerichtsbarkeit der Linien-
Infanterie-, Cavallerie-, Gränz-Infanterie-, Artillerie-Regimenter,
des Jäger-Regimentes, des Csaikisten-Bataillons und des Bombardier-
Corps: 1) Alle Stabsoffiziere vom Oberstlieutenant abwärts; 2) alle
Ober-, Unterofficiere und Gemeine; 3) die Stabsparteyen, als: der
Caplan, Rechnnngsführer, Auditor und Arzt; 4) diejenigen, welche
demRegimente oder Corps überall hin folgen, als Marketender, Fleisch-
hauer, Schneider u. s. w.; 5) die Weiber, Witwen und Kinder dieser
Leute, in so weit sie überhaupt der Militärgerichtsbarkeit unterliegen.
Die Linien-Infanterie-Regimenter, und das Iager-Negimenr üben
noch insbesondere die Iurisdiction über ihre Regiments-Knaben-Erzie-
hungshäuser; ferner jene Regimenter, denen Landwehr- und Neseroe-
bat.nllonz zugewiesen sind, über die Landwehr-Officiere und Mann-
chaft, dann über die zur Ergänzung der Abgänge bestimmten Reserve-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe I-M, Volume 3
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe I-M
- Volume
- 3
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 768
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie