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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3
Seite - 682 -
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Seite - 682 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe I-M, Band 3

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«82 Militar.Iustiz-Verfassung und Verwaltung. fachen in erster Instanz über alle bey dem Regiments oder Corps dienen- den Individuen; er hat jedoch den Auditor in allen Iustizangelegenhei- ten, folglich auch bey den Verlassenschafts-Abhandlungen, als den beyge- gebenen Richter zu gebrauchen, und ihn hierin nicht im mindesten zu verhindern oder durch Andere verhindern zu lassen. Deßhalb werden diese Gerichte auch häufig mit dem Nahmen Auditoriate bezeichnet. Nebst dem Auditor, welcher der Referent des Regiments- oder Corpsgerichtes ist, und allein das Votum inlui'mativum hat, besteht das Gericht aus dem vom Commandanten ernannten Präses, welcher allezeit im Charak- ter über dem Geklagten stehen soll, und aus 2 Beysitzern aus dem Officier-Corps, denen ein entscheidendes Stimmrecht gebührt. —Die Auditore werden vom allgemeinen Militär-Appellationsgerichte, nach vorgängiger Auditoriatspraxis geprüft, und vom Hofkriegsrathe ernannt. In der gesammten österr. Armee gibt es 152 selbstständige Auditoriats- gerichte, von welchen 129 die Gerichtsbarkeit in- und außer Streit- sachen ausüben und zwar: 1) Bey besonderen Corvs, als bey der k. k. Arcieren-Leibgarde; der königl. ungar. adeligen Garde; bey dem Genie- corps; Bombardier-Corps; bey der Wiener-Neustadter Akademie; bey jedem der4Invalidenhauser zuWien, P rag , Pettau undPesth; bey dem Marine-Odercommando; 2) beyder k. k. Infanterie, als: bey den Linien-Infanterie-Regimentern; den Gränz - Regimentern; bey dem Csaikisten-Bataillon; 3) bey der k. k. Caoallerie; bey jedem Cü- rassier-, Dragoner-,^Chevauxlegers - und bey jedem Husaren - Regi- mente mit Einschluß des Szekler Gränz-Husaren-Regiments; bey je- dem Nhlanen - Regiments; 4) bey dem Kaiser - Jäger - Regiments; 5) bey jedem Artillerie-Regiments die Auditoriate (Regiments- und Corpsgerichte) üben die Gerichtsbarkeit in allen Streitsachen, die nicht durch besondere Verordnungen den judiciis deiegatis zugewiesen sind, aus; die nicht streitige Gerichtsbarkeit gebührt ihnen aber nur mit Aus- nahme der Pupillar - Angelegenheiten. Die Iurisdiction derselben er- sireckt sich über alle, zum Stande des Regiinentes oder Corps gehörigen Personen, mit Ausnahme des Commandanten, selbst über den Auditor. In diejXm Falle delegirt jedoch der Commandant den Auditor eines an- dern Regimentes oder Corps, damit der erstere nicht Referent in eigener Sache sey. Es gehören demnach unter die Gerichtsbarkeit der Linien- Infanterie-, Cavallerie-, Gränz-Infanterie-, Artillerie-Regimenter, des Jäger-Regimentes, des Csaikisten-Bataillons und des Bombardier- Corps: 1) Alle Stabsoffiziere vom Oberstlieutenant abwärts; 2) alle Ober-, Unterofficiere und Gemeine; 3) die Stabsparteyen, als: der Caplan, Rechnnngsführer, Auditor und Arzt; 4) diejenigen, welche demRegimente oder Corps überall hin folgen, als Marketender, Fleisch- hauer, Schneider u. s. w.; 5) die Weiber, Witwen und Kinder dieser Leute, in so weit sie überhaupt der Militärgerichtsbarkeit unterliegen. Die Linien-Infanterie-Regimenter, und das Iager-Negimenr üben noch insbesondere die Iurisdiction über ihre Regiments-Knaben-Erzie- hungshäuser; ferner jene Regimenter, denen Landwehr- und Neseroe- bat.nllonz zugewiesen sind, über die Landwehr-Officiere und Mann- chaft, dann über die zur Ergänzung der Abgänge bestimmten Reserve-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe I-M, Band 3
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe I-M
Band
3
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
768
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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