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Nationalbank, k. k. prw. österr.
wieder zurückzubeziehen; jedoch findet kein Ersatz der in vorhinein an die
Bank entrichteten Zinsen Statt. Vorschüsse auf Pfander werden nur
in runden, durch die Zahl 100 vollständig theilbaren Summen geleistet.
Ihr geringster Betrag ist bey Verpfändung von Gold- und Silbermate-
riale: 4000 Gulden; von Gold- und Silbermünzen: 1000 Gulden und
bey Verpfändung von Staatspapieren: 500 Gulden Conv. Münze.
Auf Gold- und Silberbarren und auf Gold- und Silbermünzen werden
bis auf den Betrag von 5 Percent unter dem vollen Werthe ihres feinen
Gehaltes, Vorschüsse geleistet. Bey Verpfandung von inländischen
Staatspapieren wird deren Werth nach ihrem jeweiligen, in Conven-
tions-Münze bestehenden börsenmäßigen Mittelcurse abgeschätzt und die
dießfälligen Vorschüsse sind auf^ des auf gedachte Weise erhobenen Mer-
tbes zu beschränken. Wenn durch zufällige Ereignisse der börsenmäßige
Werth der in den Händen der Bank als Pfand erliegenden Staatspapiere
bis auf 3 Viertheile des bey ihrer Hinterlegung erhobenen Mittelpreises
herabsinken sollre; so hat deren Deponent, ohne eine dießfällige Auffor-
derung zu erwarten, bis 11 Uhr Morgens des folgenden Tages durch
Hinterlegung irgend einer für die Bank vorschriftmäßigen Hypothek den
früher bestandenen Werth des Pfandes zu ergänzen, widrigens die Bank
berechtigt ist, die übernommenen Staatspapiere auf der öffentlichen
Börse zu veräußern und nur den, „nach voller Bedeckung ihrer eigenen
Rechte und Ansprüche erübrigten Überschuß für Rechnung des- Schuld«
ners, zu seiner Verfügung, unverzinslich aufzubewahren. Sollte der
Betrag nicht hinreichen, die Forderung der Bank zu bedecken, so bleibt
ihr der Regreß gegen den Schuldner vorbehalten. Ebenso ist die Bank
berechtigt, ohne irgend eine Rücksprache mit der Partey und ohne ge-
richtliches Einschreiten die Veräußerung des Pfandes zu ihrer Schadlos-
haltung einzuleiten, wenn bey derVerfallszeit die Rückzahlung desDar-
lehens nicht geleistet wird. Aus dieser Berechtigung fließt aber nicht auch
die Verpflichtung, die Veräußerung vorzunehmen, sondern die Bestim-
mung hierüber, so wie die Wahl des Zeitpunctes bleibt der Bankdirection
überlassen. Die Verkaufsprovision der Bank wird mit ^ vom 100 berech-
net. Für die zu verpfändenden Staatspapiere, welche auf bestimm-
te Nahmen lauten, haben die Eigenthümer nach erhaltener Bank-
bewilligung des entsprechenden Vorschusses in bestimmter Frist bey den
betreffenden Ämtern die Umschreibung auf den Namen: „Leih- und
Deposuenamt der priv. österr. N." zu erwirken. Für die Staatspapiere,
deren Liquidaturen sich in Wien befinden, ist die längste Frist zur
Überbringung auf 3 Tage nach dem Datum des Bescheides festgesetzt.
Bey Staatspapieren, deren Liquidaturen sich in den Provinzen befin-
den, ist die Verzugsfrist vom Tage des Bescheides bis zur Einlage des
Pfandes auf 2 Monathe gestatter. Bey allen übrigen bewilligten Dar-
lehen ist die Verzugsfrist auf 4 Tage vom Datum des Bescheides be-
schrankt. Wer in den bestimmten Fristen zur Übernahme des ihm bewillig-
ten Darlehens nicht das Nöthige einleitet, hat seiner Versäumnisi zu-
zuschreiben, wenn die Bewilligung für erloschen angesehen wird. Die
Verlängerung eines Pfandscheines muß 8 Tage vor dessen Verfallzeir
schriftlich angesucht werden.—Die Depositen-Anstalt der N. übernimmt:
1) Goldmünzen, welche vom Verkehre nicht ausgeschlossen sind,
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie