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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
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Nationalbank, k. k. prw. österr. wieder zurückzubeziehen; jedoch findet kein Ersatz der in vorhinein an die Bank entrichteten Zinsen Statt. Vorschüsse auf Pfander werden nur in runden, durch die Zahl 100 vollständig theilbaren Summen geleistet. Ihr geringster Betrag ist bey Verpfändung von Gold- und Silbermate- riale: 4000 Gulden; von Gold- und Silbermünzen: 1000 Gulden und bey Verpfändung von Staatspapieren: 500 Gulden Conv. Münze. Auf Gold- und Silberbarren und auf Gold- und Silbermünzen werden bis auf den Betrag von 5 Percent unter dem vollen Werthe ihres feinen Gehaltes, Vorschüsse geleistet. Bey Verpfandung von inländischen Staatspapieren wird deren Werth nach ihrem jeweiligen, in Conven- tions-Münze bestehenden börsenmäßigen Mittelcurse abgeschätzt und die dießfälligen Vorschüsse sind auf^ des auf gedachte Weise erhobenen Mer- tbes zu beschränken. Wenn durch zufällige Ereignisse der börsenmäßige Werth der in den Händen der Bank als Pfand erliegenden Staatspapiere bis auf 3 Viertheile des bey ihrer Hinterlegung erhobenen Mittelpreises herabsinken sollre; so hat deren Deponent, ohne eine dießfällige Auffor- derung zu erwarten, bis 11 Uhr Morgens des folgenden Tages durch Hinterlegung irgend einer für die Bank vorschriftmäßigen Hypothek den früher bestandenen Werth des Pfandes zu ergänzen, widrigens die Bank berechtigt ist, die übernommenen Staatspapiere auf der öffentlichen Börse zu veräußern und nur den, „nach voller Bedeckung ihrer eigenen Rechte und Ansprüche erübrigten Überschuß für Rechnung des- Schuld« ners, zu seiner Verfügung, unverzinslich aufzubewahren. Sollte der Betrag nicht hinreichen, die Forderung der Bank zu bedecken, so bleibt ihr der Regreß gegen den Schuldner vorbehalten. Ebenso ist die Bank berechtigt, ohne irgend eine Rücksprache mit der Partey und ohne ge- richtliches Einschreiten die Veräußerung des Pfandes zu ihrer Schadlos- haltung einzuleiten, wenn bey derVerfallszeit die Rückzahlung desDar- lehens nicht geleistet wird. Aus dieser Berechtigung fließt aber nicht auch die Verpflichtung, die Veräußerung vorzunehmen, sondern die Bestim- mung hierüber, so wie die Wahl des Zeitpunctes bleibt der Bankdirection überlassen. Die Verkaufsprovision der Bank wird mit ^ vom 100 berech- net. Für die zu verpfändenden Staatspapiere, welche auf bestimm- te Nahmen lauten, haben die Eigenthümer nach erhaltener Bank- bewilligung des entsprechenden Vorschusses in bestimmter Frist bey den betreffenden Ämtern die Umschreibung auf den Namen: „Leih- und Deposuenamt der priv. österr. N." zu erwirken. Für die Staatspapiere, deren Liquidaturen sich in Wien befinden, ist die längste Frist zur Überbringung auf 3 Tage nach dem Datum des Bescheides festgesetzt. Bey Staatspapieren, deren Liquidaturen sich in den Provinzen befin- den, ist die Verzugsfrist vom Tage des Bescheides bis zur Einlage des Pfandes auf 2 Monathe gestatter. Bey allen übrigen bewilligten Dar- lehen ist die Verzugsfrist auf 4 Tage vom Datum des Bescheides be- schrankt. Wer in den bestimmten Fristen zur Übernahme des ihm bewillig- ten Darlehens nicht das Nöthige einleitet, hat seiner Versäumnisi zu- zuschreiben, wenn die Bewilligung für erloschen angesehen wird. Die Verlängerung eines Pfandscheines muß 8 Tage vor dessen Verfallzeir schriftlich angesucht werden.—Die Depositen-Anstalt der N. übernimmt: 1) Goldmünzen, welche vom Verkehre nicht ausgeschlossen sind,
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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