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70 Oderstburggraf in Böhmen. — Oberstlieutenant.
Oderstburggraf in Böhmen, eine Würde, deren Ursprung sich
in die alceste Zeit verliert. Sie behauptete stets den ersten Rang unter
den übrigen La'ndesofficieren des Königreiches. Um ihr ein noch größeres
Ansehen zu geöen, verschrieb König Iobann von Luxemburg dieser
Würde landtaflich die Tafelgüter, welche sie noch jetzt genießt. Der O. i>c
der Chefdes Landesguberniums in Prag, welches die politische Verw ltung
des Königreicheo leiter, und das Haupt der böhm. Stande, daher Dl«
recror des permanenten und verstärkten landstand. Ausschusses. Vergl.
Bö hmiscd e Ol> e vst - L an des - und Erbämter.
Gdersthofmarschallgericht. Das Präsidium dieser Gerichtsstelle
führt der Odersthofmarschall, welchem ein wirklicher Hofrach als Kanzley'
Director beygegeben ist. Zu den Beratungen und zur Bearbeitung der
vor dieses Forum gehörigen Rechtsangelegenheiten werden, wenn dasGe«
schäft eine adelige Parcey betrifft, 4 Rathe von dem niederösterr. Land-
rechte; wenn es sich dagegen uin die Angelegenheit einer unade!iqen Partey
handelt, 4 Räche vom Wiener Magistrate beygezogen; das Geschändet
Actu^rs wird von einem Secretär des niederösterr. Landrechres besorge.
Zur Gericht5barkeir des Odersthofmarschallö gehören: 1. Die bey den Both-
schafcen und Gesandtschaften auswärtiger Machte vorfallenden Rechts»
ange egenheiten. Consuln fremder Machte aber, sie mögen österreichische
oder auswärtige Unterthanen seyn, unterstehen der Gerichtsbarkeit ihres
Aufeinhaltes; nur wo dieselben nach der bisherigen Übung der Gerichts-
barkeit der Mercantll- undWechselgevichre, auch Consulatsbehörden unter-
stehen, hat es noch ferner bey dieser Udung sein Veroleibe.n. 2. Alle bloß
persönlichen Cioilangelegenheiten, in und außer Streitsachen und i.'!
Sterbefällen, welche die Glieder des Kaiserhauses, die nicht selbst Landet«
Herren sind, betreffen, ohne Unterschied des Gütevbesitzes ocer einer beson-
deren Standeseigellschaft, in so fern der Kaiser in einzelnen Fällen nicht
etwas Anderes anzuordnen für gur sinoet. In Angelegenheiten, welche
unbewegliche Güter zum Gegenstande yaben, sollen die Glieder des Kai-
serhauses vor der zustandigen Civildehörde des Landes Recht zu nehmen
und zu suchen haden, und die eigenen Standeöverhaltnisse dadurch nicht
beirrt werden können. Die sämmtliche Dienerschaft ist, nach der persönlichen
Standeseigenschaft, der zuständigen Cioilbehörde zugewiesen; nu? im
Felde und vor dem Feinde sott die Dienerschaft jener Glieder der kai-
serl. Familie, die bey der Armee angestellt sind, der Militärjurisdiction
nach den bisherigen Gesehen unterworfen seyn, Wenn einer der Hofbe-
amten oder Hofdiener in der Burg oder in den kaiserl. Sommer- oder
Lustschlössern stirbt, so hat das Ooemhoflnarschallamt, jedoch ohne förm-
liche, einen gerichtlichen Act bezeichnende, Sperranlegung, Sorge zu tra-
gen, daß von dem Mobiliaroermögen des Verstorbenen, so viel dieser in
seiner Wohnung, in der Burg oder in den Lustschlössern zurückläßt, nichts
wegkomme, und daß dieses Vermögen ohne Zeitverlust in einem Ver-
zeichnisse der ordentlichen Abhandlungsinstanz zur Amtshandlung ausge-
folgt wer^e Vergl. Hofämter und Hofstäbe.
GbecstUeUtenanl, commandin in Abwesenheit des Obersten das
Regiment, und muß sich schon oorlausig mit dem Geschäftsgange des Re-
giments, lillt den ergehenden Verordnungen, und überhaupt mit allen
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe N-Sed, Volume 4
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe N-Sed
- Volume
- 4
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 660
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie