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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4
Seite - 70 -
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Seite - 70 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe N-Sed, Band 4

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70 Oderstburggraf in Böhmen. — Oberstlieutenant. Oderstburggraf in Böhmen, eine Würde, deren Ursprung sich in die alceste Zeit verliert. Sie behauptete stets den ersten Rang unter den übrigen La'ndesofficieren des Königreiches. Um ihr ein noch größeres Ansehen zu geöen, verschrieb König Iobann von Luxemburg dieser Würde landtaflich die Tafelgüter, welche sie noch jetzt genießt. Der O. i>c der Chefdes Landesguberniums in Prag, welches die politische Verw ltung des Königreicheo leiter, und das Haupt der böhm. Stande, daher Dl« recror des permanenten und verstärkten landstand. Ausschusses. Vergl. Bö hmiscd e Ol> e vst - L an des - und Erbämter. Gdersthofmarschallgericht. Das Präsidium dieser Gerichtsstelle führt der Odersthofmarschall, welchem ein wirklicher Hofrach als Kanzley' Director beygegeben ist. Zu den Beratungen und zur Bearbeitung der vor dieses Forum gehörigen Rechtsangelegenheiten werden, wenn dasGe« schäft eine adelige Parcey betrifft, 4 Rathe von dem niederösterr. Land- rechte; wenn es sich dagegen uin die Angelegenheit einer unade!iqen Partey handelt, 4 Räche vom Wiener Magistrate beygezogen; das Geschändet Actu^rs wird von einem Secretär des niederösterr. Landrechres besorge. Zur Gericht5barkeir des Odersthofmarschallö gehören: 1. Die bey den Both- schafcen und Gesandtschaften auswärtiger Machte vorfallenden Rechts» ange egenheiten. Consuln fremder Machte aber, sie mögen österreichische oder auswärtige Unterthanen seyn, unterstehen der Gerichtsbarkeit ihres Aufeinhaltes; nur wo dieselben nach der bisherigen Übung der Gerichts- barkeit der Mercantll- undWechselgevichre, auch Consulatsbehörden unter- stehen, hat es noch ferner bey dieser Udung sein Veroleibe.n. 2. Alle bloß persönlichen Cioilangelegenheiten, in und außer Streitsachen und i.'! Sterbefällen, welche die Glieder des Kaiserhauses, die nicht selbst Landet« Herren sind, betreffen, ohne Unterschied des Gütevbesitzes ocer einer beson- deren Standeseigellschaft, in so fern der Kaiser in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes anzuordnen für gur sinoet. In Angelegenheiten, welche unbewegliche Güter zum Gegenstande yaben, sollen die Glieder des Kai- serhauses vor der zustandigen Civildehörde des Landes Recht zu nehmen und zu suchen haden, und die eigenen Standeöverhaltnisse dadurch nicht beirrt werden können. Die sämmtliche Dienerschaft ist, nach der persönlichen Standeseigenschaft, der zuständigen Cioilbehörde zugewiesen; nu? im Felde und vor dem Feinde sott die Dienerschaft jener Glieder der kai- serl. Familie, die bey der Armee angestellt sind, der Militärjurisdiction nach den bisherigen Gesehen unterworfen seyn, Wenn einer der Hofbe- amten oder Hofdiener in der Burg oder in den kaiserl. Sommer- oder Lustschlössern stirbt, so hat das Ooemhoflnarschallamt, jedoch ohne förm- liche, einen gerichtlichen Act bezeichnende, Sperranlegung, Sorge zu tra- gen, daß von dem Mobiliaroermögen des Verstorbenen, so viel dieser in seiner Wohnung, in der Burg oder in den Lustschlössern zurückläßt, nichts wegkomme, und daß dieses Vermögen ohne Zeitverlust in einem Ver- zeichnisse der ordentlichen Abhandlungsinstanz zur Amtshandlung ausge- folgt wer^e Vergl. Hofämter und Hofstäbe. GbecstUeUtenanl, commandin in Abwesenheit des Obersten das Regiment, und muß sich schon oorlausig mit dem Geschäftsgange des Re- giments, lillt den ergehenden Verordnungen, und überhaupt mit allen
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe N-Sed, Band 4
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe N-Sed
Band
4
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
660
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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